§ 256 BGB, Verzinsung von Aufwendungen
Paragraph 256 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.


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Was gilt für Aufwendungsersatz (§§ 256 f. BGB)? - Uni Bonn

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In § 256 BGB wird zunächst ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen angeordnet. Maßgeblich ist der gesetzliche Zinssatz (4% nach § 246 BGB, 5% bei beiderseitigen Handelsgeschäften nach § 352 HGB). Ab Verzugsbeginn (§ 286 BGB iVm § 288 BGB) bzw. spätestens ab


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 256

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 256 BGB
    § 256 Abs. 1 BGB oder § 256 Abs. I BGB

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