Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
I. Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aus §§ 346 I, 323, 437 Nr. 2 Var. 2, 434 BGB. 1. Voraussetzungen des Mängelgewährleistungsrechts gem. § 437 BGB. a. ..... auch Anfechtung angegriffen wurde; eine zusätzliche allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 I
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_31__Fall_...
Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht. A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am. 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück an den in Hamburg wohnenden B und ließ es
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Allgemeiner-Tei...
Aufl. 1985, 3. Aufl. 1994, 4. Aufl. 2001. Dr. Rolf Keller: §§ 256–274 BGB: 1. Aufl. 1978, 2. Aufl. 1985, 3. Aufl. 1994. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger: §§ 307–309 BGB: 5. Aufl. 2007. Prof. Dr. Hein Kötz: §§ 1–12, 23–30 AGBG: 1. Aufl. 1978, 2. Aufl. 1984;
https://www.vw-online.eu/fileadmin//redaktion/Dokumente/Urteile/OLG_Hamm/DokNr_...
23.12.2014 - OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014 - 15 W 256/14. Tenor: Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Tatbestand: I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 14... eingetragenen Grundstücke, der Beteiligte zu 2
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/823...
Lösung Fall 3: Klemmender Gaszug (siehe dazu BGHZ 86, 256 ff. und BGHZ 105, 346 ff.) 1) Schadensersatzanspruch des K gegen P aus Vertragsverletzung. Ein Schadensersatzanspruch des K gegen P aus Vertragsverletzung scheidet aus, da zwischen K und P kein Ve
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zporep/Oestm...
Die prozessuale Zusatzfrage in der BGB-Klausur*. Professor Dr. Peter Oestmann, Bern ... Bei BGB-Gesellschaften, politischen Parteien oder. Gewerkschaften soll man die Parteifähigkeit ansprechen, .... Hierbei sollte man sich nicht an ein Schema, sondern a
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
256 begründet keinen Aufwendungsersatzanspruch, sondern ergänzt den aufgrund anderer Vorschriften gegebenen Ersatzanspruch um einen Anspruch auf Verzinsung (BGH NJW 89, 2818; Soergel/Wolf § 256 Rz 1; MüKo/Krüger § 256 Rz 1). § 256 ist damit Anspruchsgrun
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_256/
20.07.2017 - Titel 1: Verpflichtung zur Leistung. § 256 Verzinsung von Aufwendungen. 1Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wert
https://openjur.de/u/879779.html
16.07.2010 - Juli 2010, Az. 3 O 256/09: Die Klage wird abgewiesen. ... Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 190.468,00 € aus § 781 BGB in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten ... Gemäß § 781 S. 1 BGB muss das konstitutive
http://www.hoai.de/online/BGB/BGB.php
BGB - Volltext (Auszug). BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (n.F. = neue Fassung). in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert ... 256 Verzinsung von Aufwendungen § 257 Befreiungsanspruch § 258 W
https://learn.jura.uni-bonn.de/course/9/9022/
In § 256 BGB wird zunächst ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen angeordnet. Maßgeblich ist der gesetzliche Zinssatz (4% nach § 246 BGB, 5% bei beiderseitigen Handelsgeschäften nach § 352 HGB). Ab Verzugsbeginn (§ 286 BGB iVm § 288 BGB) bzw. spätestens ab