(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
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http://www.olg-saarland.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Stufenklage_Urku...
Die Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftliche verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubi
https://www.lds.sachsen.de/anlagen/getData2.asp?ID=757&art_param=74
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene. Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete. Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzu- teilen und, soweit Belege
http://www.hans.de/media/download_gallery/Auskunftsrecht_Erbe.pdf
Erbe/Miterbe. Geschäftsführender Miterbe. Besteht der Verdacht von. Unregelmäßigkeiten der Verwaltung, ist keine Berufung des Verpflichteten darauf möglich, dass auf laufende. Rechnungslegung stillschweigend verzichtet wird. Vorschrift: §§ 666, 681, 2038
https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/0/7/2/5/7/193457.pdf
auf 1. Stufe den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am. 29.10.2012 Verstorbenen Herrn geboren am 09.07.1938, Zu- letzt wohnhaft Münchener Straße 57. (nachstehend „Erblasser“ ge- nannt) durch Vorlage eines Verzeichnisses nach
https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3ta124_15.pdf
Wissen so vollständig wie möglich abgegeben wurde und dass der Geschäftsführer der. Beklagten hierzu auch imstande ist. Diese Verurteilung hat das Landesarbeitsgericht. München auf §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB gestützt. Am 14.08.2014 wurde dem Klägerver
http://www.rak-freiburg.de/fileadmin/dokumente/Referendare/Krause_Eheliches_Gue...
nes Verzeichnisses vorzulegen, §§ 1379 I 1, 260 BGB. Die Auskunft muss eine geordnete und für den Berechtigten nachvollziehbare Zu- sammenstellung der dem Zugewinn unterliegenden Vermögensgegenstände und der. Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen en
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91907.htm
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_260/
20.07.2017 - 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen. (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ei
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/9-ansprueche-auf-aus...
Rz. 27 Die Auskunftserteilung nach § 260 BGB ist eine Wissenserklärung und muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, bedarf aber keiner Unterschrift.[47] Sie kann auch in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des auskunftsverpflichteten Erben enthalte
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2314-bgb.html
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeich
http://www.rechtslexikon.net/d/auskunftsanspruch/auskunftsanspruch.htm
S. d. § 260 Abs. 1 BGB ist nicht nur eine unter einem gemeinsamen Namen zusammengefasste Sachgesamtheit zu verstehen, sondern jede durch ein einheitliches Rechtsverhältnis zusammengefasste Mehrheit von Vermögensgegenständen (Sachen und Forderungen), die