§ 260 BGB, Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Paragraph 260 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.


(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.


(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.


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STUFENKLAGE

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Die Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftliche verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubi


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§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht § 260 BGB Pflichten bei ...

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(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene. Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete. Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzu- teilen und, soweit Belege

Auskunftsrecht Erbe - Hans, Dr. Popp & Partner

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Erbe/Miterbe. Geschäftsführender Miterbe. Besteht der Verdacht von. Unregelmäßigkeiten der Verwaltung, ist keine Berufung des Verpflichteten darauf möglich, dass auf laufende. Rechnungslegung stillschweigend verzichtet wird. Vorschrift: §§ 666, 681, 2038

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auf 1. Stufe den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am. 29.10.2012 Verstorbenen Herrn geboren am 09.07.1938, Zu- letzt wohnhaft Münchener Straße 57. (nachstehend „Erblasser“ ge- nannt) durch Vorlage eines Verzeichnisses nach

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3ta124_15.pdf
Wissen so vollständig wie möglich abgegeben wurde und dass der Geschäftsführer der. Beklagten hierzu auch imstande ist. Diese Verurteilung hat das Landesarbeitsgericht. München auf §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB gestützt. Am 14.08.2014 wurde dem Klägerver

Eheliches Güterrecht

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nes Verzeichnisses vorzulegen, §§ 1379 I 1, 260 BGB. Die Auskunft muss eine geordnete und für den Berechtigten nachvollziehbare Zu- sammenstellung der dem Zugewinn unterliegenden Vermögensgegenstände und der. Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen en


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§ 260 BGB Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91907.htm
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass.

BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_260/
20.07.2017 - 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen. (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ei

§ 9 Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung / a) Das ... - Haufe

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Rz. 27 Die Auskunftserteilung nach § 260 BGB ist eine Wissenserklärung und muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, bedarf aber keiner Unterschrift.[47] Sie kann auch in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des auskunftsverpflichteten Erben enthalte

2314 BGB - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2314-bgb.html
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeich

Auskunftsanspruch - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/auskunftsanspruch/auskunftsanspruch.htm
S. d. § 260 Abs. 1 BGB ist nicht nur eine unter einem gemeinsamen Namen zusammengefasste Sachgesamtheit zu verstehen, sondern jede durch ein einheitliches Rechtsverhältnis zusammengefasste Mehrheit von Vermögensgegenständen (Sachen und Forderungen), die


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 260

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 260 BGB
    § 260 Abs. 1 BGB oder § 260 Abs. I BGB
    § 260 Abs. 2 BGB oder § 260 Abs. II BGB
    § 260 Abs. 3 BGB oder § 260 Abs. III BGB

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