§ 2382 BGB, Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Paragraph 2382 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.


(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf › § 2382

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2382 BGB
    § 2382 Abs. 1 BGB oder § 2382 Abs. I BGB
    § 2382 Abs. 2 BGB oder § 2382 Abs. II BGB

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