(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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04.10.2011 - ZPO § 859; BGB §§ 2042, 1276, 2382. Pfändung eines Miterbenanteils; Auswirkungen auf einen bereits abgeschlossenen Aus- einandersetzungsvertrag bei unterbliebenem Vormerkungsschutz. I. Sachverhalt. Am 13.4.2011 wurde (damals ohne jeden Verda
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wegen angemaßter Eigengeschäftsführung haben. Ein solcher Anspruch scheidet zumindest mangels Bösgläubigkeit des U aus. L hat gegen U mithin keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v.. 60.000 Euro aus den §§ 687 II, 678 BGB. B. Anspruch L gegen U auf Scha
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Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SoSe 2010, – Dritte im Schuldverhältnis – Übersicht ... Angebots iSv § 414 BGB an den Gläubiger (Angebotstheorie)) ... 2382 I S. 1 BGB. • § 25 HGB. Vertrag zu Gunsten Dritter: „Echter“ Vertrag zu Gunsten Dritter: § 3
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