§ 2380 BGB, Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Paragraph 2380 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.


Benachbarte Paragraphen


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TWF Postfach 2380 88013 Friedrichshafen - Stadtwerke am See

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„II. Versorgungsvertrag“ die Belieferung mit Wasser.. sowie unter „III Gemeinsame Bestimmungen. Mietvertrag. §1 Allgemeine Bestimmungen. SWSee vermietet dem Kunden eine Entnahmevorrichtung zur vorübergehenden Entnahme von Wasser. § 545 BGB ist ausgeschlo


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Die Zufallshaftung des Deliktsschuldners nach § 848 BGB - Jurawelt

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Schuldrecht Allgemeiner Teil - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783866510678_Excerpt_001.pdf
2. Fortbestehen der Leistungspflicht des Gläubigers .............................................. 138 a. § 2380 BGB ................................................................................................ 138 b. § 446 BGB .......................

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

https://jura-online.de/learn/fall-fl-de-de-luxe/2380/sol-pdf
a) Einigung. Hierfür müssten sich K und V vorerst über den Übergang des Eigentums an der Eismaschine nach §. 929 S. 1 BGB geeinigt haben. Hier hat V dem K die Eismaschine jedoch unter Eigentumsvorbehalt verkauft, vgl. §§ 433, 449 BGB. Das bedeutet, dass

StudZR 1/2007

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den. § 2380 BGB gilt nämlich auch für den Erbteilskauf. 15 Die Abweichung zu § 446. BGB zeigt sich darin, dass der Erbteilskauf eine bestimmte Sachgesamtheit betrifft,, nicht einen einzelnen Gegenstand ("Gefahrtragung"). Es ist kaum feststeHbar, wann übe

Lösung Fall SchR 6 - Dr. Marco Wicklein

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615; 644; 645; 2380 BGB. a) § 326 II 1 BGB. § 326 I 1 BGB ist nicht durch § 326 II 1 BGB ausgeschlossen, weil V die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat und sich darüber hinaus auch nicht im Annahmeverzug befand. b) § 446 BGB (Gefahrübergang). Eine Ausna


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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2380 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Abweichend von § 446 BGB bestimmt die dispositive Vorschrift des § 2380 BGB, dass bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages die Gefahr, die Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergehen. Die Abweichung von § 446 BGB wird damit begründet, dass

§ 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf ...

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Gesetzestext § 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 2380 BGB –Gefahrübergang, Nutzungen und ...

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2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf. Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzung

§ 2380 BGB - Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

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2380 BGB - § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der.

BGB § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2380/
2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf. 1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzu


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf › § 2380

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2380 BGB
    § 2380 Abs. 1 BGB oder § 2380 Abs. I BGB

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