Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
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http://www.stadtwerk-am-see.de/doc/Mietvertrag-Entnahmevorrichtungen-Trinkwasse...
„II. Versorgungsvertrag“ die Belieferung mit Wasser.. sowie unter „III Gemeinsame Bestimmungen. Mietvertrag. §1 Allgemeine Bestimmungen. SWSee vermietet dem Kunden eine Entnahmevorrichtung zur vorübergehenden Entnahme von Wasser. § 545 BGB ist ausgeschlo
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13695/zufallshaftung_848bgb.pdf
Haftung für fremdes Unrecht mit Fremdverschulden (Art 34 GG, § 3 HaftpflG). ▫ Billigkeitshaftung als Ausfallhaftung in besonders gelagerten Ausnahmefällen3 (§ 829 BGB). ▫ Zufallshaftung (§§ 287 S. 2, 582a I 1, 732 S. 2, 848, 2025, 2380 S. 1 BGB, §§ 302 I
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783866510678_Excerpt_001.pdf
2. Fortbestehen der Leistungspflicht des Gläubigers .............................................. 138 a. § 2380 BGB ................................................................................................ 138 b. § 446 BGB .......................
https://jura-online.de/learn/fall-fl-de-de-luxe/2380/sol-pdf
a) Einigung. Hierfür müssten sich K und V vorerst über den Übergang des Eigentums an der Eismaschine nach §. 929 S. 1 BGB geeinigt haben. Hier hat V dem K die Eismaschine jedoch unter Eigentumsvorbehalt verkauft, vgl. §§ 433, 449 BGB. Das bedeutet, dass
http://studzr.de/medien/beitraege/2007/1/pdf/StudZR_2007-1_Theisen_Vorverkaufsr...
den. § 2380 BGB gilt nämlich auch für den Erbteilskauf. 15 Die Abweichung zu § 446. BGB zeigt sich darin, dass der Erbteilskauf eine bestimmte Sachgesamtheit betrifft,, nicht einen einzelnen Gegenstand ("Gefahrtragung"). Es ist kaum feststeHbar, wann übe
http://www.marco-wicklein.de/SchR/Loesung_Fall_SchR-6.pdf
615; 644; 645; 2380 BGB. a) § 326 II 1 BGB. § 326 I 1 BGB ist nicht durch § 326 II 1 BGB ausgeschlossen, weil V die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat und sich darüber hinaus auch nicht im Annahmeverzug befand. b) § 446 BGB (Gefahrübergang). Eine Ausna
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Abweichend von § 446 BGB bestimmt die dispositive Vorschrift des § 2380 BGB, dass bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages die Gefahr, die Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergehen. Die Abweichung von § 446 BGB wird damit begründet, dass
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2380-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-9/Gefahruebergang-Nutzungen-und-Laste...
2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf. Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzung
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/2380/
2380 BGB - § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2380/
2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf. 1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzu