§ 2379 BGB, Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Paragraph 2379 Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.


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III. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht. Zudem müsste K dem E den Besitz an dem Motorrad durch verbotene Eigenmacht entzogen haben. Nach § 858 I BGB handelt mit verbotener Eigenmacht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den. Besitz entzieht oder

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Hirte, Sachverzeichnis - Beck Shop

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29.04.2003 - gen haben (ausführlich zu § 2318 BGB: Gutachten DNotI-Report 1998, 229). Das den Erben durch § 2318 Abs. 1 BGB zugestandene Kürzungsrecht kann dann ggf. auch dazu führen, dass der Vermächtnisnehmer an den Erben Zahlungen zu lei- sten hat (BG

2379 (A) (C) (B) (D) 35 Prozent einschließlich der Gewerbesteuer ...

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Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. März 1999. 2379. (A). (C). (B). (D). 35 Prozent einschließlich der Gewerbesteuer Anwen- dung findet, dann würde das einen Körperschaftsteuer- satz von 22 Prozent bedeuten. ... BGB und alles, was dazugehört – höchstwahrsch

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2379 Nutzungen ...

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Die Verteilung von Nutzungen und Lasten hängt mit dem Gefahrübergang zusammen, der (entgegen § 446 Abs. 1 BGB, wo der Gefahrübergang mit der Übergabe ist) nach § 2380 S. 1 BGB bereits mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt. Dem Normzweck nach knüpft § 2

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Gesetzestext § 2379 BGB Nutzungen und Lasten vor Verkauf - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu.

BGB § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2379/
20.07.2017 - 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf. 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch d

§ 2379 BGB - Nutzungen und Lasten vor Verkauf - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/2379/
2379 BGB - § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf › § 2379

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2379 BGB
    § 2379 Abs. 1 BGB oder § 2379 Abs. I BGB

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