§ 2353 BGB, Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Paragraph 2353 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).


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2105 BGB -> gesetzliche Erben - Stephan Lorenz

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Prof

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Leitsatz § 2353 BGB Die Beschwerde gegen die ... - Justiz in Sachsen

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Leitsatz. § 2353 BGB. Die. Beschwerde gegen die. Zurückweisung eines. Erbscheinsantrages ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt. OLG Dresden, Bes

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Seine Kommentierung der §§ 2353 bis 2370 BGB hat trotz des engen zeitlichen Rahmens Herr. Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz übernommen. Dafür gebührt ihm besonderer Dank. Der weitere Kreis der Autoren hat sich nicht verändert. Es zeichnen die Autoren

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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BGB) aa) Herausgabe, §§ 2018, 2021 BGB bb) Nutzungsersatz, § 2020 BGB cc) Verwendungsersatz, § 2022 BGB dd) Verschärfte Haftung, §§ 2023 ff. BGB b) Besonderheiten aa) Ausschluss der Ersitzung, § 2026 BGB bb) Dingliche Surrogation, § 2019 BGB. VI. Erbsche

Verfügungen im Todesfall des Kontoinhabers ... - Bankstudent

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Checkliste | Die 24 wichtigsten Fragen zum Erbscheinverfahren - IWW

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08.05.2012 - Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein ausgewiesene Erbfolge gebunden. Zu einer eigenen abweichenden Auslegung einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers ist das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt (Palandt/Weidlich,

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09.04.2017 - Nach § 2353 BGB ist der Erbschein ein von dem Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis an einen Erben über dessen Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Daraus ergeben sich verschiedene Erbscheinsarten, wie Alleinerbschein, Teilerbschein, Samm

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BGB § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag - NWB ...

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Abschnitt 8: Erbschein. § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag · §§ 2354 bis 2359 (weggefallen) · § 2360 (weggefallen) · § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins · § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklic


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2353 BGB
    § 2353 Abs. 1 BGB oder § 2353 Abs. I BGB

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