§ 2352 BGB, Verzicht auf Zuwendungen
Paragraph 2352 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.


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Word Dokumente zum Paragraphen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Siebenter Abschnitt: Erbverzicht (§§ 2346 - 2352). Achter Abschnitt: Erbschein (§§ 2353 - 2370). Neunter Abschnitt: Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385). Erster Titel: Natürliche Personen (§§ 1 - 12). Zweiter Titel: Juristische Personen (§§ 21 - 89). Erster T


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Der Erbverzicht (§§ 2346-2352 BGB) - Ruhr-Universität Bochum

http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/pdf/Inhaltsverzeichnis_Praxis-Handbu...
Kapitel B XV „Der Erbverzicht (§§ 2346-2352 BGB)“, in: Klaus. Michael Groll (Hrsg.), Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung. Köln: Dr. Otto Schmidt, 2. Aufl. 2005, S. 922-1008. Inhalt. Seite Randziffer. I. Überblick. 925. 1. 1. Begriff, Rechtsnatur und prakti

BWNotZ 5/2011 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2011.pdf
43; §§ 2287, 2288 BGB analog beim gemeinschaftlichen Testament bzw. in direkter Anwendung beim Erbvertrag. 12 Bamberger/Roth § 2352 BGB Rn. 1. 13 Im Umkehrschluss können die Vertragsschließenden des Erbvertrages grundsätzlich keinen Zuwendungsverzichtsve

GUTACHTEN Dokumentnummer: 12118 letzte Aktualisierung: 07.02 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/cfbf5e34-aff5-48b4-95b5-86b4a52d5d43/12118.pdf
07.02.2005 - BGB §§ 2278, 2279, 2288, 2352. Vertragsmäßige Vermächtniszuwendung; gegen Entgelt erklärter Zuwendungsverzicht eines Vermächtnisnehmers; Wirkung gegenüber Ersatzvermächtnisnehmern. I. Sachverhalt. Ein Ehemann will sich von seiner Frau scheid

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69568547/zrV_2017_skript7.pdf
ee) Vorversterben und Erbverzicht (§ 2352 BGB) des Bedachten d) Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht, §§ 2287, 2288 BGB analog e) Anfechtung aa) Problematik bb) Analoge Anwendung der Vorschriften über den Erbvertrag: §§ 2281-2285 BGB cc) Nichtigkeit w

Die Auswirkungen der Erbrechtsreform auf die Praxis, 19.05.2010

https://www.jura.uni-muenster.de/de/institute/institut-fuer-internationales-wir...
01.01.2010 - Jedoch ist bzgl. der vorschnellen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten. Als weitere erörterungsbedürftige Thematik stand der. Zuwendungsverzicht auf dem Vortragsprogramm. Hier hat die Reform in § 2


Webseiten zum Paragraphen

Erbrechtsreform | Neues zum Zuwendungsverzicht - IWW

http://www.iww.de/ee/archiv/erbrechtsreform-neues-zum-zuwendungsverzicht-f9008
03.11.2009 - Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, das ab dem 1.1.10 gelten wird, bringt eine unscheinbar wirkende Änderung des § 2352 BGB mit sich, die aber in der ...

§ 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2352-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 11 Erbrecht / c) Der Zuwendungsverzicht, § 2352 BGB | Deutsches ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-erbrecht-c-der-zu...
Beispielhaft sei der Zuwendungsverzicht des Schlusserben mit dem überlebenden Ehegatten beim Berliner Testament angeführt. Die gesetzliche Erbenstellung wird durch den Zuwendungsverzicht nicht berührt. Die Wirkung des Verzichts erstreckt sich seit dem 1.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2352 Verzicht auf ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften de

Verzicht auf Erbe oder Vermächtnis - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/verzicht.html
Grundlegende Voraussetzung für einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB ist demnach die Existenz eines Testaments bzw. Erbvertrags. Derjenige, der in diesem letzten Willen als Erbe oder Vermächtnisnehmer benannt ist, kann gegenüber dem Erblasser erklären


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht › § 2352

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2352 BGB
    § 2352 Abs. 1 BGB oder § 2352 Abs. I BGB

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