§ 2351 BGB, Aufhebung des Erbverzichts
Paragraph 2351 Bürgerliches Gesetzbuch

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.


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§ 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts - Erbrecht

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Gesetzestext § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2351 Aufhebung des ...

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BGB § 2351 Aufhebung des Erbverzichts - NWB Datenbank

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§ 2351 BGB - Aufhebung des Erbverzichts - Rechtswörterbuch

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht › § 2351

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2351 BGB
    § 2351 Abs. 1 BGB oder § 2351 Abs. I BGB

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