(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.
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http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2011.pdf
Wirkung analog § 2350 Abs. 1 BGB eintritt45. f) Zuwendungsverzicht und Abkömmlinge des Verzichtenden nach alter Rechtslage. Ein Zuwendungsverzicht verhindert den Anfall der Zuwen- dung an den Bedachten. Durch die Vorversterbensfiktion46 wird die Zuwendun
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/fb4fc415-044a-46f6-be0b-ea3f4751c1b4/12120.pdf
13.04.2005 - Nach allgemeiner Meinung kann ein bedingter Erbverzicht zulässigerweise vereinbart werden (vgl. § 2350 BGB; Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2004, § 2346 Rn. 153,. Rn. 54 m. w. N.). Nach herrschender Auffassung kann auch der abstrakte Erb
http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue-justiz/doc/2014/Aufsatz_NJ_14_01...
2350 BGB).11 Der Verzichtende wird dann zunächst Vorerbe (Anfangstermin, aufschiebende Be- dingung) oder Nacherbe (Endtermin, auflösende Bedin- gung).12 Dabei ist es auch möglich, dass die vereinbarte Be- dingung erst nach dem Erbfall eintritt.13 Ob eine
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Bamberger-1297-2385-Rom-I-VO-Rom-II-...
2 BGHZ 143, 356, 359 = NJW 2000, 1947; BGHZ 77, 293, 296 = NJW 1980, 2350; BGHZ 40, 218, 219;. BayObLG NJW 1975, 833; LG Lüneburg FamRZ 1996, 1489; MK/Koch Rn 2; NK/Gruber Rn 1; KK-FamR/. Weinreich Rn 1; Bergschneider in: Schröder/Bergschneider FamVermR
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Bereinigun...
Gegen die klarstellende Aufnahme des Lebenspartners in den Personenkreis des § 2350. Absatz 2 BGB spricht nicht, dass er unter Umständen nicht rechtlicher Elternteil des Ver- zichtenden ist. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Ehegatte im Sinne dieser
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Rz. 1. § 2350 BGB enthält lediglich Auslegungsregeln. Beim Pflichtteilsverzicht gelten diese Zweifelsregelungen nach der allgemeinen Meinung nicht. Die Norm ist also nur beim "echten" Erbverzicht einschlägig. (Zur Anwendbarkeit beim Zuwendungsverzicht vg
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2350-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
http://www.t-anwaelte.de/Details-Rechtsprechung.294+M58bb4a19caf.0.html
05.12.2007 - Unwirksamkeit eines Erbverzichts und die Auslegungsregeln des § 2350 BGB. Mittwoch, 5. Dezember 2007. Kategorie: Rechtsprechung, Erbrecht. Bundesgerichtshof. Urteil vom 17.10.2007, IV ZR 266/06. Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläg
https://www.erbfall.eu/2010/10/17/anwendung-der-auslegungsregel-des-%C2%A72350-...
17.10.2010 - Die Auslegungsregel des §2350 BGB darf nur dann zur Anwendung kommen, wenn nach dem tatsächlichen Willen der Parteien keine Feststellung getroffen werden kann. BGH, Urteil vom 17. 10. 2007 – IV ZR 266/06 · BGB §§ 2350, 2346. Sachverhalt: Der
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/verzicht-auf-erbrecht.html
Ein Erbverzicht zugunsten einer anderen Person kann aber sehr wohl dann Auswirkungen auf die Erbfolge haben, wenn ein Erbe zugunsten eines anderen Erben auf seinen Erbteil verzichtet.. Zwei Auslegungsregeln in § 2350 BGB sollen dafür sorgen, dass ein Erb