§ 2347 BGB, Persönliche Anforderungen, Vertretung
Paragraph 2347 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.


(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.


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Betreuungs- und Familiengerichtliche Genehmigungen - Horst Deinert

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Webseiten zum Paragraphen

§ 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2347-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2347/
2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung [1]. (1) 1Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. 2Für den Verzicht durc

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht › § 2347

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2347 BGB
    § 2347 Abs. 1 BGB oder § 2347 Abs. I BGB
    § 2347 Abs. 2 BGB oder § 2347 Abs. II BGB

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