§ 2344 BGB, Wirkung der Erbunwürdigerklärung
Paragraph 2344 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.


(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.


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§ 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung - Erbrecht

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Gesetzestext § 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an welcher berufen sein wü.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit › § 2344

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2344 BGB
    § 2344 Abs. 1 BGB oder § 2344 Abs. I BGB
    § 2344 Abs. 2 BGB oder § 2344 Abs. II BGB

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