§ 2342 BGB, Anfechtungsklage
Paragraph 2342 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.


(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.


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Von der Testamentsanfechtung zu unterscheiden ist die Anfechtung der Erbenstellung wegen Erbunwürdigkeit, §§ 2339 ff BGB. Diese erfolgt durch Klage vor dem Prozessgericht, § 2342 BGB. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des unwürdigen Erben


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Die 36 wichtigsten Fälle zum Erbrecht - ReadingSample - Beck Shop

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§ 2342 BGB Anfechtungsklage - Erbrecht

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Gesetzestext § 2342 BGB Anfechtungsklage - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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Gesetzestext (1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. A. Allgemeines Rz.

§ 2342 BGB Anfechtungsklage Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

BGB § 2342 Anfechtungsklage - NWB Datenbank

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Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit. § 2342 Anfechtungsklage. (1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechts

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24.07.2006 - Da die Wirkung der Anfechtungsklage erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils eintritt (§ 2342 II BGB), handelt es sich nach h. M. (Palandt/Edenhofer, § 2342 Rdnr. 1) nicht um eine Feststellungs-, sondern um eine Gestaltungsklage. Erbun


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit › § 2342

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2342 BGB
    § 2342 Abs. 1 BGB oder § 2342 Abs. I BGB
    § 2342 Abs. 2 BGB oder § 2342 Abs. II BGB

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