§ 2339 BGB, Gründe für Erbunwürdigkeit
Paragraph 2339 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Erbunwürdig ist:

1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.


(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.


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Word Dokumente zum Paragraphen

Prof

http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

Erbunwürdigkeit nach Paragraph 2339 BGB - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/erbunwuerdigkeit/
Wissenswertes zum Thema Erbunwürdigkeit: Infos wann ein Erbe erbunwürdig ist, die Erbunwürdigkeitsgründe im BGB, Paragraphen 2339 ff. BGB, Folgen u.v.m..

Welche Gründe führen zur Erbunwürdigkeit? - Erbrecht-heute.de

http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Welche-Gruende-fuehren-zur-Erbunwuerdigkei...
In § 2339 BGB finden sich die Gründe, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Erbunwürdigkeit zur Folge haben. Grundsätzlich gilt hierbei, dass Erben, die sich dem Erblasser gegenüber oder einem nahen Verwandten des Erblassers gegenüber einer Straftat

Erbunwürdigkeit | Rechtslexikon zur Erbunwürdigkeit

https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/erbunwuerdigkeit

2339 bis 2345 BGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/anwaltskript-erbrech...
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Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2339 Gründe für ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit › § 2339

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2339 BGB
    § 2339 Abs. 1 BGB oder § 2339 Abs. I BGB
    § 2339 Abs. 2 BGB oder § 2339 Abs. II BGB

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