§ 2336 BGB, Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Paragraph 2336 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.


(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.


(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.


(4) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Korrekturhinweise Erbrechtsklausur-1 - Lehrstuhl für Bürgerliches ...

https://www.rg1.rw.fau.de/files/2017/11/korrekturhinweise-erbrechtsklausur.pdf
2336 I BGB erfolgt die Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung. Gem. § 2084 BGB ist eine sol- che zugunsten ihrer Wirksamkeit auszulegen. Auslegung als konkludente Enterbung im Wege eines a maiore ad minus Schlusses, sodass § 140 BGB Genüge g

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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c) Wirkungen bei Tod des anderen Ehegatten, § 2271 Abs. 2 BGB aa) Unwiderruflichkeit bb) Änderungsvorbehalt im Testament cc) Ausschlagung dd) Aufhebbarkeit wegen Verfehlungen des Bedachten, §§ 2271 Abs. 2,. 2294 BGB, und Vorliegen eines Pflichtteilsentzi

6: Gewillkürte Erbfolge III – Inhalt des Testaments - Uni Regensburg

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Pflichtteilsentziehung, § 2336 BGB. 7. Widerruf des Testaments, § 2254 BGB. 8. Anordnung der Testamentsvollstreckung, § 2197 BGB. 9. Teilungsanordnungen, § 2048 BGB. 10. Errichtung einer Stiftung, § 83 BGB. 11. Beschränkte Rechtswahl zugunsten des deutsc

Erlöschen des Pflichtteilsentziehungsrechts durch ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2012-N-12344?all=False
08.05.2012 - OLG Hamm NJW-RR 2007, 1235; Lange in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 2336 Rn. 8 ff.). Allerdings würde eine wirksame Pflichtteilsentziehung weiter voraussetzen, dass der Entziehungsgrund zur. Zeit der Entziehung (hier: der Testamentserrichtung vo

und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 ...

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Abs. 1 BGB. 6. 2. Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes. 6. 3. Ausschluß des Pflichtteilsrechts und des Auskunftsanspruchs. 7 a) Verzichtsgründe. 7 b) Pflichtteilsentzug, § 2336 BGB. 7 c) Vorzeitiger Erbausgleich § 1934 BGB, Konkurs des Aus- kunfts


Webseiten zum Paragraphen

2336 BGB - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2336-bgb.html
Entzug des Pflichtteils - § 2336 BGB - Form, Beweislast, Unwirksamwerden - Wer muss Grund für Pflichtteilsentzug beweisen?

§ 2336 BGB Form, Beweislast, Unwirksamwerden - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2336-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2336 BGB Form, Beweislast, Unwirksamwerden - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 2336 BGB –Form, Beweislast ... - BGB Kommentar

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Form-Beweislast-Unwirksamwerden
2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden. (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Ab

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2336 Form ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Im Übrigen geht es in § 2336 BGB um die Gewährleistung von Rechtssicherheit durch die formelle Anforderung, die Pflichtteilsentziehung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung anzuordnen und um die Beweisbarkeit der die Pflichtteilsentziehung rechtfertige

§ 2336 BGB Form, Beweislast, Unwirksamwerden Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a94002.htm
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2336

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2336 BGB
    § 2336 Abs. 1 BGB oder § 2336 Abs. I BGB
    § 2336 Abs. 2 BGB oder § 2336 Abs. II BGB
    § 2336 Abs. 3 BGB oder § 2336 Abs. III BGB
    § 2336 Abs. 4 BGB oder § 2336 Abs. IV BGB

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