§ 2341 BGB, Anfechtungsberechtigte
Paragraph 2341 Bürgerliches Gesetzbuch

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.


Benachbarte Paragraphen


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Buch 5: Erbrecht. Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit. § 2341 Anfechtungsberechtigte. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [

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Anfechtungsberechtigt ist jeder dem der Wegfall des Erbunwürdigen sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen zustatten kommt.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit › § 2341

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2341 BGB
    § 2341 Abs. 1 BGB oder § 2341 Abs. I BGB

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