§ 2340 BGB, Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
Paragraph 2340 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.


(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.


(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit › § 2340

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2340 BGB
    § 2340 Abs. 1 BGB oder § 2340 Abs. I BGB
    § 2340 Abs. 2 BGB oder § 2340 Abs. II BGB
    § 2340 Abs. 3 BGB oder § 2340 Abs. III BGB

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