§ 2345 BGB, Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Paragraph 2345 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.


(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.


Benachbarte Paragraphen


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Publikationen - Philipps-Universität Marburg

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zum FamFG mit FamGKG, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln 2009, 2. Auflage 2011,. 3. Auflage 2014, 4. Auflage 2018. 5. Kommentierung von §§ 2018 – 2031 und §§ 2339 – 2345 BGB, in: Münchener. Kommentar zum BGB, Band 9 Erbrecht, C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung

Pflichtteilsrecht - Erich Schmidt Verlag

http://www.esv.info/download/katalog/inhvzch/9783503078677.pdf
chen Erbteils entspricht. Das Pflichtteilsrecht ist im fünften Abschnitt des. 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches in den §§ 2303 bis 2338 BGB ausführlich geregelt. Ergänzende Bestimmungen finden sich im sechsten. Abschnitt in § 2345 Abs. 2 BGB zur Pf


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§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit - Erbrecht

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Gesetzestext § 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2345 ... - Haufe

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2345 BGB
    § 2345 Abs. 1 BGB oder § 2345 Abs. I BGB
    § 2345 Abs. 2 BGB oder § 2345 Abs. II BGB

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