§ 2306 BGB, Beschränkungen und Beschwerungen
Paragraph 2306 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.


(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.


Benachbarte Paragraphen


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Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2306 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2306

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2306 BGB
    § 2306 Abs. 1 BGB oder § 2306 Abs. I BGB
    § 2306 Abs. 2 BGB oder § 2306 Abs. II BGB

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