§ 2303 BGB, Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Paragraph 2303 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.


(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

https://heimes-mueller.de/fileadmin/user_upload/pdf/Kommentierung_zu__2303_BGB....
2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des. Pflichtteils. (Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002). (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verl

Merkblatt zum gesetzlichen Pflichtteil § 2303 des ... - Sachsen.de

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_N_131&formtecid=2&...
2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt u.a.: "Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wert

11: Pflichtteilsrecht und Erbverzicht - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung11
1. Personenkreis, § 2303 BGB, § 10 VI LPartG. -. Abkömmlinge und Eltern, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. -. Ehegatte, § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB, und Lebenspartner, § 10 VI LPartG. -. Rangfolge, § 2309 BGB. 2. Ausschluss von der Erbfolge durch letztwillige Verfügung

Der Pflichtteil - Eis & Wendt, Masekowsky

http://www.syltrecht.de/download/Eis&Wendt_Der_Pflichtteil.pdf
teilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB. So lautet § 2303 BGB: „(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des

übersicht fall 9 - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/35__10225_Erbrecht-141209.pdf
1922 BGB: Grundsatz der Universalsukzession: Der Nachlass geht auf die Erben als. Gesamthandsgemeinschaft über. Ergän- zung. Ausnahme. Gegenstücke. § 857 BGB Mietvertrag, § 563 BGB Vermächtnis,. § 2174 BGB. § 1967. BGB. Lebensversicherung,. § 330 BGB, §


Webseiten zum Paragraphen

§ 2303 BGB - Grundlagen zum Pflichtteil im Gesetz - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2303-bgb.html
2303 BGB Pflichtteilsberechtigte - Höhe des Pflichtteils - Grundlagen zum Pflichtteil.

Kommentierung zu § 2303 BGB –Pflichtteilsberechtigte; Höhe des ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Pflichtteilsberechtigte-Hoehe-des-Pf...
2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils. (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wert

Erbrecht - Der Pflichtteil - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/erbrecht-der-pflichtteil-2/
20.10.2017 - Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen Anspruch in Geld gegen den Erben. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers, wenn diese von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Da sich

§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2303-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Zivilrecht | Das Pflichtteilsrecht der nächsten Angehörigen - IWW

http://www.iww.de/erbbstg/archiv/zivilrecht-das-pflichtteilsrecht-der-naechsten...
Hierzu zählen lediglich der Ehegatte des Erblassers, seine Eltern ( § 2303 Ab. 2 Satz 1 BGB) sowie die Abkömmlinge des Erblasser ( § 2303 Abs. 1 BGB), und zwar auch die nichtehelichen ( § 2338 a BGB). Dabei sind die Abkömmlinge sowie die Eltern des Erbla


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2303

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2303 BGB
    § 2303 Abs. 1 BGB oder § 2303 Abs. I BGB
    § 2303 Abs. 2 BGB oder § 2303 Abs. II BGB

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