§ 2301 BGB, Schenkungsversprechen von Todes wegen
Paragraph 2301 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.


(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.


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Examensklausurenkurs

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28.08.2009 - Dem entgegen stehen könnte § 2301 BGB, dem zu Folge die Vorschriften des Erbrechts Anwendung finden, wenn es sich um eine Schenkung mit Überlebensbedingung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der Überlebensbedingung lässt sich bei einer Kapitall


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Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung12
Trans- und postmortale(r) Auftrag bzw. Vollmacht a) Auftrag, § 672 BGB b) Vollmacht, § 168 S. 1 BGB, und Widerruf nach § 168 S. 2 BGB. II. Schenkung von Todes wegen, § 2301 BGB. -. Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall des Todes. -. Parallele insbes

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den ... - Examensrelevant.de

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te) Schenkung, auf die §§ 516 ff BGB anwendbar sind. 2. Kein Vollzug. § 2301 II BGB: Die Schenkung darf nicht zu Lebzeiten des Schenkers vollzo- gen sein, für den Fall gelten §§ 516 ff BGB. Wann Vollzug vorliegt, ist streitig ( 3 Meinungen):. 1. Vermögen

Zivilrecht V (Erbrecht) Beispielsfall zum Thema ... - jura.uni-frankfurt.de

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... Angebots? (§§ 518 I S. 1, 2301 I?) – kann dahinstehen, falls. Botenmacht wirksam widerrufen c) „Anfechtung“ als Widerruf der Botenmacht (+) d) Ergebnis: kein Schenkungsvertrag. 4) Ergebnis: Anspruch B gegen K auf Abtretung der Forderung (+), dolo-agi

Lösungshinweise zu Fall 34.pdf

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nach der Form des § 2301 Abs. 1 BGB zu fragen. Hier jedoch lässt sich eher als in Fall 33 ein Vollzug der Schenkung nach § 2301 Abs. 2 BGB annehmen. Schon durch den zu Lebzeiten der E abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter war festgelegt, dass A unmit

§ 12 Die Schenkung auf den Todesfall

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b) Da es sich beim Valutaverhältnis meist um eine Schenkung handelt, bestehen Parallelen zu § 2301: aa) Der durch § 331 Begünstigte erwirbt das Recht erst mit dem Erbfall (§§ 331 BGB, 166 II. VVG). Bis dahin ist der Erblasser im Zweifel nicht an die einm


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Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 BGB - Exkurs ...

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Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2301 ... - Haufe

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Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen un

Der Bonifatiusfall | iurastudent.de

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Oktober 1913 zu entscheiden hatte. Der Problemkreis. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage der Wirksamkeit der Schenkung beweglicher Sachen, die nach dem Tode des Schenkers durch einen Boten des Verstorbenen dem Beschenkten überbracht werden; Abgrenz

Erben aufgepasst – Wirksamkeit von Schenkungen des Erblassers |

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26.02.2014 - Die Schenkung von Todes wegen ist in § 2301 BGB geregelt. Sie liegt vor, wenn der Erblasser ein un-entgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung stellt, dass der Beschenkte ihn überlebt. Vollzieht der Schenker aber noch zu Lebzeiten die S

Schenkung von Todes wegen und Vertrag zugunsten Dritter auf den ...

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26.11.2003 - 2301 BGB erklärt für solche Verträge nämlich die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen für anwendbar. Dies gilt nicht nur für Formfragen, sondern auch in Bezug auf die materiellen Regelungen wie etwa die Anfechtung, die bei letztwi


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2301

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2301 BGB
    § 2301 Abs. 1 BGB oder § 2301 Abs. I BGB
    § 2301 Abs. 2 BGB oder § 2301 Abs. II BGB

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