(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE1.doc
28.08.2009 - Dem entgegen stehen könnte § 2301 BGB, dem zu Folge die Vorschriften des Erbrechts Anwendung finden, wenn es sich um eine Schenkung mit Überlebensbedingung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der Überlebensbedingung lässt sich bei einer Kapitall
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung12
Trans- und postmortale(r) Auftrag bzw. Vollmacht a) Auftrag, § 672 BGB b) Vollmacht, § 168 S. 1 BGB, und Widerruf nach § 168 S. 2 BGB. II. Schenkung von Todes wegen, § 2301 BGB. -. Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall des Todes. -. Parallele insbes
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/08/L%C3%B6sung-Fall-3-Folgens...
te) Schenkung, auf die §§ 516 ff BGB anwendbar sind. 2. Kein Vollzug. § 2301 II BGB: Die Schenkung darf nicht zu Lebzeiten des Schenkers vollzo- gen sein, für den Fall gelten §§ 516 ff BGB. Wann Vollzug vorliegt, ist streitig ( 3 Meinungen):. 1. Vermögen
https://www.jura.uni-frankfurt.de/62187531/Beispielsfall-zur-Schenkung-unter-Le...
... Angebots? (§§ 518 I S. 1, 2301 I?) – kann dahinstehen, falls. Botenmacht wirksam widerrufen c) „Anfechtung“ als Widerruf der Botenmacht (+) d) Ergebnis: kein Schenkungsvertrag. 4) Ergebnis: Anspruch B gegen K auf Abtretung der Forderung (+), dolo-agi
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
nach der Form des § 2301 Abs. 1 BGB zu fragen. Hier jedoch lässt sich eher als in Fall 33 ein Vollzug der Schenkung nach § 2301 Abs. 2 BGB annehmen. Schon durch den zu Lebzeiten der E abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter war festgelegt, dass A unmit
http://www.al-online.de/fileadmin/userfolders/downloads/pdf/leseprobe_skript_er...
b) Da es sich beim Valutaverhältnis meist um eine Schenkung handelt, bestehen Parallelen zu § 2301: aa) Der durch § 331 Begünstigte erwirbt das Recht erst mit dem Erbfall (§§ 331 BGB, 166 II. VVG). Bis dahin ist der Erblasser im Zweifel nicht an die einm
https://jura-online.de/learn/schenkungsversprechen-von-todes-wegen-2301-bgb/273...
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Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen un
https://www.iurastudent.de/leadingcase/der-bonifatiusfall
Oktober 1913 zu entscheiden hatte. Der Problemkreis. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage der Wirksamkeit der Schenkung beweglicher Sachen, die nach dem Tode des Schenkers durch einen Boten des Verstorbenen dem Beschenkten überbracht werden; Abgrenz
http://haunhorst-schmidt.de/erben-aufgepasst-wirksamkeit-von-schenkungen-des-er...
26.02.2014 - Die Schenkung von Todes wegen ist in § 2301 BGB geregelt. Sie liegt vor, wenn der Erblasser ein un-entgeltliches Rechtsgeschäft unter die Bedingung stellt, dass der Beschenkte ihn überlebt. Vollzieht der Schenker aber noch zu Lebzeiten die S
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw04_767.htm
26.11.2003 - 2301 BGB erklärt für solche Verträge nämlich die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen für anwendbar. Dies gilt nicht nur für Formfragen, sondern auch in Bezug auf die materiellen Regelungen wie etwa die Anfechtung, die bei letztwi