§ 2304 BGB, Auslegungsregel
Paragraph 2304 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.


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Rechtsprechung zum Erbrecht – Höchstrichterliche Entscheidungen ...

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-03-05-2012_24.05.2012....
03.05.2012 - BGB b) Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge durch. Verfügung von Todes wegen. •. Ausschluss = ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung; im Zweifel auch Zuwendung des Pflichtteils, § 2304 BGB; nicht: Ausschlagung (zu

11: Pflichtteilsrecht und Erbverzicht - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung11
Zweifel keine Erbeinsetzung, § 2304 BGB, sondern Verweis auf gesetzliches Pflichtteilsrecht oder Zuwendung eines Vermächtnisses. -. Erbverzicht oder Verzicht auf das Pflichtteilsrecht schließen Anspruch aus, § 2346 BGB b) Pflichtteilsrechte bei Erbeinset

Gewillkürte Erbfolge - Verfügungen von Todes ... - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/07/L%C3%B6sung-Fall-1-Familie...
II. Anspruchsvoraussetzungen. 1. Grundsatz. Berechtigter wäre bei gesetzlicher Erbfolge Erbe, ist aber durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge (bzw. vom Erbersatzanspruch) ausgeschlossen. Bei Einsetzung auf den Pflichtteil ist im Zweifel davon a

Neufassung des Versorgungsrücklagegesetz

http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_ZMV/Versorgungsrue...
16.04.2007 - November 2003 (BGB!. I S. 2304),. 5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 30 der Verordnung vom. 31. Oktober 2006 (BGB!. I S. 2407),. 6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten. Gesetzes. Ber

Qualifizierungsbausteine - Diözesan-Caritasverband für das ...

http://caritas.erzbistum-koeln.de/export/sites/caritas/dicv-koeln/.content/.gal...
Zugrunde liegender Ausbildungsberuf: Verkäufer/Verkäuferin. Gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbil- dungsberuf VerkäuferNerkäuferin vom 16.07.2004, BGB]. l, S. 1806, BGB]. l,. 8.1112, BGB]. I, S. 2304 und in der Fass


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Kommentierung zu § 2304 BGB –Auslegungsregel– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Auslegungsregel
1. Wendet der Erblasser testamentarisch den Pflichtteil zu, findet die negative Auslegungsregel von § 2304 BGB Anwendung. Danach handelt es sich im Zweifel nicht um eine Erbeinsetzung. Wie bei jeder Auslegungsregel kommt diese nur dann zum Tragen, wenn a

§ 2304 BGB - Auslegungsregel bei Zuwendung des Pflichtteils

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2304-bgb.html
2304 BGB Auslegungsregel bei Zuwendung des Pflichtteils - Was gilt, wenn der Erblasser nur den Pflichtteil vererbt.

§ 2304 BGB Auslegungsregel - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2304-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2304 BGB Auslegungsregel - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2304 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Gesetzestext Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2304 BGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung des Pflichtteils – abweichend von der Regelungen des § 2087 Abs. 1 BGB –

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2304 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen. A. Zweck. Rz. 1 Die negative Auslegungsregel stellt als Ausn zu § 2087 I klar, dass bei der mehrdeutigen Anordnung, jemand solle einen Pflichtteil erhalten, im Zweifel eine


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2304

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2304 BGB
    § 2304 Abs. 1 BGB oder § 2304 Abs. I BGB

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