§ 2302 BGB, Unbeschränkbare Testierfreiheit
Paragraph 2302 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.


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BGB § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit - NWB Datenbank

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§ 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit - Rechtswörterbuch

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2302 BGB - § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2302

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2302 BGB
    § 2302 Abs. 1 BGB oder § 2302 Abs. I BGB

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