(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
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http://www.bub-fachtagung.de/fileadmin/images/BuB_2013/1_Koeln-Bankentgelte_Nob...
Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB. Die vier Grundprinzipien der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle. 1. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden. darstellen (z.B.: BGHZ 137, 43 = WM 97, 2298; BG
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung10.pdf
I. Zweck, Arten, Rechtsnatur. 1. Einseitiger und zweiseitiger Erbvertrag. -. Einseitig: nur Erblasser trifft Verfügung von Todes wegen. -. Zweiseitig: Erblasser und Vertragspartner treffen Verfügungen von Todes wegen; bei Unwirksamkeit beachte § 2298 Abs
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69669609/zrV_2017_skript8.pdf
dd) Erklärung und Form des Rücktritts, § 2296 BGB ee) Rücktritt durch Testament, § 2297 BGB e) Anfechtung aa) Durch den Erblasser, § 2281 Abs. 1 BGB bb) Durch Dritte, §§ 2279 Abs. 1, 2080, 2285 BGB cc) Wirkung der Anfechtung. (1) Nichtigkeit des gesamten
https://www.stiehl-schmitt.de/images/Inhalt_Erbrechtsratgeber.pdf
4. Verfügung von Todes wegen. 3.1 Eigenhändiges Testament. 3.1.1 Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament. 3.10.1.1 Hinterlegung des Testamentes. 3.2 Notarielles Testament (§§ 2231; 2232 BGB). 3.2.1 Erbvertrag (§ 2298 BGB). 3.3 Testierfähigkeit und Tes
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2011.pdf
Beim Erbvertrag kann dieses Recht10 (sofern ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist) ge- mäß § 2298 Abs. 3 BGB abbedungen werden, so dass die erbrechtliche Bindung sogar noch verschärft werden kann. Die Bindungswirkung hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf d
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-03-05-2012_24.05.2012....
03.05.2012 - erloschen. Das Recht des Überlebenden nach. Ausschlagung seiner Verfügung durch Testament aufzuheben, sieht § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB nur für den. Fall vor, dass im Erbvertrag dessen Rücktritt vorbehalten war. Der BGH hat deshalb die Rechtsbe
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2298-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2298 BGB Gegenseitiger Erbvertrag - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2298/
Buch 5: Erbrecht. Abschnitt 4: Erbvertrag. § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag. (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Fol
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Gesetzestext (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten
http://www.iww.de/ee/archiv/gestaltungspraxis-bindungen-der-ehegatten-beim-erbv...
01.06.2005 - Beim zweiseitigen Erbvertrag gelten Besonderheiten, § 2298 BGB. Werden von beiden Vertragsteilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, wird nach § 2298 Abs. 2 BGB vermutet, dass die Verfügung des einen vom Bestehen der Verfügung des anderen
https://openjur.de/u/746517.html
20.03.2014 - Zur Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung. 2. Formanforderungen an einen in einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen enthaltenen Erbvertrag. 3. Zur Frage des Fortb