§ 2298 BGB, Gegenseitiger Erbvertrag
Paragraph 2298 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.


(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.


(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Bankentgelte in der aktuellen höchst- und ... - BuB-Fachtagung

http://www.bub-fachtagung.de/fileadmin/images/BuB_2013/1_Koeln-Bankentgelte_Nob...
Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB. Die vier Grundprinzipien der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle. 1. Unzulässigkeit der Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden. darstellen (z.B.: BGHZ 137, 43 = WM 97, 2298; BG


PDF Dokumente zum Paragraphen

10: Gewillkürte Erbfolge VII – Erbvertrag - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung10.pdf
I. Zweck, Arten, Rechtsnatur. 1. Einseitiger und zweiseitiger Erbvertrag. -. Einseitig: nur Erblasser trifft Verfügung von Todes wegen. -. Zweiseitig: Erblasser und Vertragspartner treffen Verfügungen von Todes wegen; bei Unwirksamkeit beachte § 2298 Abs

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69669609/zrV_2017_skript8.pdf
dd) Erklärung und Form des Rücktritts, § 2296 BGB ee) Rücktritt durch Testament, § 2297 BGB e) Anfechtung aa) Durch den Erblasser, § 2281 Abs. 1 BGB bb) Durch Dritte, §§ 2279 Abs. 1, 2080, 2285 BGB cc) Wirkung der Anfechtung. (1) Nichtigkeit des gesamten

1. Vorwort 2. Gesamtrechtsnachfolge durch den Erbfall 3. Gesetzliche ...

https://www.stiehl-schmitt.de/images/Inhalt_Erbrechtsratgeber.pdf
4. Verfügung von Todes wegen. 3.1 Eigenhändiges Testament. 3.1.1 Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament. 3.10.1.1 Hinterlegung des Testamentes. 3.2 Notarielles Testament (§§ 2231; 2232 BGB). 3.2.1 Erbvertrag (§ 2298 BGB). 3.3 Testierfähigkeit und Tes

BWNotZ 5/2011 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2011.pdf
Beim Erbvertrag kann dieses Recht10 (sofern ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist) ge- mäß § 2298 Abs. 3 BGB abbedungen werden, so dass die erbrechtliche Bindung sogar noch verschärft werden kann. Die Bindungswirkung hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf d

Rechtsprechung zum Erbrecht – Höchstrichterliche Entscheidungen ...

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-03-05-2012_24.05.2012....
03.05.2012 - erloschen. Das Recht des Überlebenden nach. Ausschlagung seiner Verfügung durch Testament aufzuheben, sieht § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB nur für den. Fall vor, dass im Erbvertrag dessen Rücktritt vorbehalten war. Der BGH hat deshalb die Rechtsbe


Webseiten zum Paragraphen

§ 2298 BGB Gegenseitiger Erbvertrag - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2298-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2298 BGB Gegenseitiger Erbvertrag - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2298/
Buch 5: Erbrecht. Abschnitt 4: Erbvertrag. § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag. (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Fol

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2298 Gegenseitiger ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Gesetzestext (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten

Gestaltungspraxis | Bindungen der Ehegatten beim Erbvertrag und ...

http://www.iww.de/ee/archiv/gestaltungspraxis-bindungen-der-ehegatten-beim-erbv...
01.06.2005 - Beim zweiseitigen Erbvertrag gelten Besonderheiten, § 2298 BGB. Werden von beiden Vertragsteilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, wird nach § 2298 Abs. 2 BGB vermutet, dass die Verfügung des einen vom Bestehen der Verfügung des anderen

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. März 2014 - Az. 20 W 520/11

https://openjur.de/u/746517.html
20.03.2014 - Zur Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung. 2. Formanforderungen an einen in einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen enthaltenen Erbvertrag. 3. Zur Frage des Fortb


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2298

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2298 BGB
    § 2298 Abs. 1 BGB oder § 2298 Abs. I BGB
    § 2298 Abs. 2 BGB oder § 2298 Abs. II BGB
    § 2298 Abs. 3 BGB oder § 2298 Abs. III BGB

  • Werbung