§ 2308 BGB, Anfechtung der Ausschlagung
Paragraph 2308 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.


(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.


Benachbarte Paragraphen


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2308 BGB - Anfechtung der Ausschlagung - Hat sich der Erbe/Vermächtnisnehmer bei der Ausschlagung geirrt, so kann er anfechten.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2308 Anfechtung der ...

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Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglich Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten – gerade auch wegen des Zeitdrucks, unter dem sie zu treffen sind – mit erheblichen Risiken belastet sind, gewährt § 2308 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Mögl

§ 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung - Erbrecht

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Gesetzestext § 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2308 Anfechtung der Ausschlagung - NWB Datenbank

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2308 BGB
    § 2308 Abs. 1 BGB oder § 2308 Abs. I BGB
    § 2308 Abs. 2 BGB oder § 2308 Abs. II BGB

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