Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_6.ppt.pdf
27.06.2014 - Ansprüche eines vorrangigen Berechtigten, § 2309 BGB nicht zum Zuge kommt, hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Rechtsdogmatisch interessant ist BGHZ 193, 369: Die Tochter hatte allein für sich gegenüber dem Vater auf ihr Erb- und Pflichtte
http://www.tanck.de/downloads/8_Newsletter_11_12_2.pdf
Leitsatz. 1. Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Ab- kömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RG, 19. Mai 1905, VII 489/04,. RGZ 61, 14). 2. § 2309 BGB setzt eine Pflichtte
http://www.dr-klassen.de/Resources/Anmerkung%20zu%20BGH%20IV%20ZR%20204%2009.pdf
der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193). 2. § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings vo- raus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung d
https://www.econstor.eu/bitstream/10419/130161/3/856311855.pdf
wobei sich die Reihenfolge der Berechtigten dann nach § 2309 BGB richtet. Durch § 2309 BGB soll letztendlich eine Vervielfältigung der Pflichtteilslast vermieden werden, die sonst durch das Nachrücken entfernter Abkömmlinge oder eines Elternteils in den
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/merkblatt_pfli...
2309 BGB bestimmt: „Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Ab- kömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterl
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2309-bgb.html
2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und von Abkömmlingen - Pflichtteil kann nicht beliebig oft geltend gemacht werden.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Das Wichtigste zuerst: § 2309 BGB ist keine Anspruchsgrundlage! Sie begründet keinen zusätzlichen, nach §§ 2303 ff. BGB nicht bestehenden Pflichtteilsanspruch, sondern hat ausschließlich zum Ziel, das Pflichtteilsrecht der Eltern und der entfernteren Abk
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Pflichtteilsrecht-der-Eltern-und-en...
2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflic
http://rechtsanwalt-krau.de/aktuellesrakrau/bgh-zu-%C2%A7-2309-bgb/
20.05.2017 - Etwas anderes könne sich zwar aus § 2309 BGB ergeben, weil der Vater der Parteien wirksam enterbt und ihm der Pflichtteil entzogen worden sei, so dass dieser wie ein bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorbener Abkömmling zu betrachten se
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2309-bgb-erbrecht....
2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den P