§ 2289 BGB, Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
Paragraph 2289 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.


(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.


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2299 Abs. 2. BGB i.V.m. §§ 2253 ff. BGB. aa) § 2287 BGB soll beim Erbvertrag die erbrechtliche Bindung vertragsmäßi- ger Verfügungen, vgl. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB, vor einer Aushöhlung durch. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die dem Erblasser gemäß § 2286

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13.02.2002 - BGB § 2289. Zustimmung zu abweichenden letztwilligen Verfügungen durch den bedachten Erbver- tragspartner nach Eintritt des Erbfalls. I. Sachverhalt. Ehegatten haben sich im Jahre 1973 durch Erbvertrag gegenseitig bindend zu Alleinerben eing

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gesetzliche Vermutung: im Zweifel Einheitslösung. In beiden Fällen gelten §§ 2287, 2288, 2289 I 2 gelten ab Bindungswirkung analog zu Lebzeiten des Erblassers. Nach dem Tod des Ehegatten durch notariell beurkundete Erklärung ggü. dem Ehegatten frei wider

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178. Mattes/Lutz, Zuwendungsverzicht und erbrechtliche Bindung. BWNotZ 5/2011. 1 BGBl. I Nr. 63, S. 3142ff. 2 Instruktiv zur erbvertraglichen Bindung: Musielak in ZEV 2007, 245 ff. 3 § 2278 Absatz 2 BGB beim Erbvertrag; § 2270 Absatz 3 BGB beim gemeinsch

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379. BGHZ 26, 204, 213 f. 380. BGHZ 26, 204, 214; OLG München ZErb 2009, 155 (zur testamentarisch angeordneten. Anrechnungsanordnung); Soergel/Wolf, § 2289 Rn. 9; anders (ausschließlich rechtliche Be- trachtungsweise): Staudinger/Kanzleiter (2006), § 228


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01.07.2015 - 2278 II BGB. An vertragsmäßige Verfügungen ist der Vertragsschließende gebunden. Der Erbvertrag verhindert so einen Widerruf, wie es bei einem Testament möglich wäre. Gem. § 2289 I 2 BGB wird durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Ve

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2289

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2289 BGB
    § 2289 Abs. 1 BGB oder § 2289 Abs. I BGB
    § 2289 Abs. 2 BGB oder § 2289 Abs. II BGB

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