§ 2290 BGB, Aufhebung durch Vertrag
Paragraph 2290 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.


(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.


(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.


(4) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 2290 BGB Aufhebung durch Vertrag - Erbrecht

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Gesetzestext § 2290 BGB Aufhebung durch Vertrag - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 2290 BGB –Aufhebung durch Vertrag– im frei ...

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§ 2290 BGB Aufhebung durch Vertrag Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2)

BGB § 2290 Aufhebung durch Vertrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2290/
2290 Aufhebung durch Vertrag [1]. (1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2290

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2290 BGB
    § 2290 Abs. 1 BGB oder § 2290 Abs. I BGB
    § 2290 Abs. 2 BGB oder § 2290 Abs. II BGB
    § 2290 Abs. 3 BGB oder § 2290 Abs. III BGB
    § 2290 Abs. 4 BGB oder § 2290 Abs. IV BGB

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