§ 2286 BGB, Verfügungen unter Lebenden
Paragraph 2286 Bürgerliches Gesetzbuch

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.


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Berliner Testament

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Kommentierung zu § 2286 BGB –Verfügungen unter Lebenden– im ...

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Gesetzestext § 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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Der Erblasser kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). § 2286 BGB gilt auch für gemeinschaftliche Testamente. Um die Möglichkeiten des Missbrauchs der Verfügungsgewalt einzudämmen, hat der BGH bei "Aushöhlung" der letztwill

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20.07.2017 - Buch 5: Erbrecht. Abschnitt 4: Erbvertrag. § 2286 Verfügungen unter Lebenden. Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. Fundstelle(n): zur Änderu

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2286

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2286 BGB
    § 2286 Abs. 1 BGB oder § 2286 Abs. I BGB

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