§ 2154 BGB, Wahlvermächtnis
Paragraph 2154 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.


(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


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Elterninformation zum Kindschaftsrecht (doc ... - Landkreis Heilbronn

https://www.landkreis-heilbronn.de/elterninformation-doc.2154.htm
Gesetzlich geregelt ist die Beistandschaft in §§ 1712 – 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Beistand wird auf schriftlichen Antrag tätig und regelt die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes. Dieser kann auch schon vor Geburt des Ki


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Das Vermächtnis – ein Gestaltungsjuwel - IWW

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Wahlvermächtnis, § 2154 BGB: Der Bedachte soll von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten;. „▫ Gattungsvermächtnis, §§ 2155, 2182, 2183 BGB: Die zugewandte Sache ist nur der Gattung nach bestimmt;. „▫ Zweckvermächtnis, § 2156 BGB:

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262 BGB. § 263 Abs. 2 BGB. § 2154 BGB. Fundstellen: BFHE 195, 419 - 423. BB 2001, 2152-2154 (Volltext mit amtl. LS). BFH/NV 2001, 1664-1665. BStBl II 2001, 725-726 (Volltext mit amtl. LS). BuW 2001, 1026. DB 2001, 2230-2232 (Volltext mit amtl. LS). DStR

BGH, Urt. v. 13.7.2010 – VIII ZR 129/09 und 291/09 Artz ... - ZJS

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25.09.2010 - Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln ein- zuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzu- zählen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. April 2005 –. VIII ZR 206/04, NJW 2005, 2154). (Amtlicher Leitsatz). BGB § 556b Abs. 1. B

Überblick Das Buch 4 des FamFG behandelt die ... - Nomos Shop

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Überblick. Das Buch 4 des FamFG behandelt die Nachlass- und Teilungssachen. Wie bereits zu. Zeiten des FGG ist auch weiterhin das Verfahrensrecht in Nachlasssachen nicht voll- ständig in der Verfahrensordnung, sondern zu einem ganz erheblichen Teil im 5.

Erbrecht Vorlesung 7 - Uni Trier

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18.06.2015 - Wahlvermächtnis, § 2154 BGB. Zur Wahl des Begünstigten, des Beschwerten oder eines dritten stehen mehrere. Vermächtnisgegenstände alternativ,. - Gattungsvermächtnis, § 2155 BGB. Der Gegenstand ist nur seiner Gattung nach bestimmt. - Zweckver


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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2154 ... - Haufe

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In systematischer Hinsicht kommt § 2154 BGB insbesondere neben den §§ 2151–2153 BGB zur Anwendung, soweit er vorsieht, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen den einen oder den anderen erhalten soll. Man spricht insoweit von einem Wahlvermächtnis, d

§ 2154 BGB Wahlvermächtnis Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93826.htm
(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch.

§§ 2154 bis 2156 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(1) 1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. 2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber

BGB § 2154 Wahlvermächtnis - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2154/
2154 Wahlvermächtnis. (1) 1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. 2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie dur

§ 2154 BGB - Wahlvermächtnis | Rechtsanwalt und Fachanwalt ...

https://ra-balg.de/Glossar/2154-bgb/
30.10.2017 - 2154 BGB - Wahlvermächtnis | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid 0221-991 40 29.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2154

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2154 BGB
    § 2154 Abs. 1 BGB oder § 2154 Abs. I BGB
    § 2154 Abs. 2 BGB oder § 2154 Abs. II BGB

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