§ 2153 BGB, Bestimmung der Anteile
Paragraph 2153 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.


(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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b) Bestimmungsrecht des Beschwerten oder Dritter, §§ 2151, 2153 BGB c) Wahlvermächtnis, § 2152 BGB d) Gattungsvermächtnis, § 2155 BGB e) Zweckvermächtnis, § 2156 BGB f) Verschaffungsvermächtnis, §§ 2169, 2170 BGB. 7. Unmöglichkeit und Verbotswidrigkeit,

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Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2153 Bestimmung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Nach § 2153 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit anzuordnen, dass bei der Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren Vermächtnisnehmern der Beschwerte oder ein Dritter zuzustimmen hat, welchen Anteil jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll.

§§ 2153 bis 2155 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?a=2153-2155&ag=6597
(1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2) 1Kann der Beschwert

§ 2153 BGB Bestimmung der Anteile Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93825.htm
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2) Kann der.

BGB § 2153 Bestimmung der Anteile - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2153/
2153 Bestimmung der Anteile. (1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Ab

§ 2153 BGB Bestimmung der Anteile

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=2153-BGB
2153 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2153

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2153 BGB
    § 2153 Abs. 1 BGB oder § 2153 Abs. I BGB
    § 2153 Abs. 2 BGB oder § 2153 Abs. II BGB

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