(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
b) Bestimmungsrecht des Beschwerten oder Dritter, §§ 2151, 2153 BGB c) Wahlvermächtnis, § 2152 BGB d) Gattungsvermächtnis, § 2155 BGB e) Zweckvermächtnis, § 2156 BGB f) Verschaffungsvermächtnis, §§ 2169, 2170 BGB. 7. Unmöglichkeit und Verbotswidrigkeit,
http://greybax.de/media/downloadable/Widerruf_greybax_DE.pdf
Widerrufsrecht für Verbraucher (§13 BGB). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem. Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch einer ... 41334 Nettetal. Telefon: +49 (0) 2153 / 121 98 20. Tel
https://www.iww.de/ee/gestaltungspraxis/vermaechtnis-das-vermaechtnis-ein-gesta...
MerKe | Im Unterschied zu § 2065 Abs. 2 BGB ist eine Vertretung im Willen möglich. Der Personenkreis muss dabei so genau bezeichnet oder bestimmbar sein, dass der Bestimmungsberechtigte daraus den Bedachten auswählen kann. Die §§ 2153 bis 2156 BGB regeln
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832933524_lese03.pdf
Überblick. Das Buch 4 des FamFG behandelt die Nachlass- und Teilungssachen. Wie bereits zu. Zeiten des FGG ist auch weiterhin das Verfahrensrecht in Nachlasssachen nicht voll- ständig in der Verfahrensordnung, sondern zu einem ganz erheblichen Teil im 5.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_7_ppt.pdf
18.06.2015 - Einem Beschwerten auferlegtes Vermächtnis, bei dem dieser den Begünstigten bestimmen soll, eng verwandt mit dem. - Wahlweise Bedachte, § 2152 BGB bzw. Anteilsbestimmungsrecht, § 2153 BGB. Dem Beschwerten ist die Wahl des Begünstigten unter m
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Nach § 2153 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit anzuordnen, dass bei der Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren Vermächtnisnehmern der Beschwerte oder ein Dritter zuzustimmen hat, welchen Anteil jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll.
https://www.buzer.de/s1.htm?a=2153-2155&ag=6597
(1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2) 1Kann der Beschwert
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93825.htm
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2) Kann der.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2153/
2153 Bestimmung der Anteile. (1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Ab
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=2153-BGB
2153 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand.