(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
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http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
Bsp. (BayObLG FamRZ 1999, 331):. "Ich . . . möchte daß nach meinem Tod mein ganzes Vermögen an meine Lebensgefährtin . . . oder an unsere gemeinsame Tochter M. geht.„. -> kann als „Ersatzerbfolge“ iSv § 2096 BGB ausgelegt werden (s. auch § 2084 BGB). Aus
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20082009/...
14.01.2009 - VIII. Personenmehrheiten. 1. Gläubigermehrheiten. a) Gesamtgläubiger § 428: Schu kann an jeden der Gläubiger leisten, jeder der Gläubiger kann die gesamte Leistung verlangen. Dient dem „Befreiungsinteresse“ des Schu. Kann auf Gesetz (eher se
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39 FamFG beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen ( BGH, Beschluss vom 23. 11. 2011 – IV ZB 15/11 - ). Einzelheiten zum Erbrecht des Staates: Holl, Rpfleger 2008, 285. bb) §§ 2151 Abs. 3, 2193 Abs. 3 BGB ( Fristsetzung zur Bestimmung des Vermächt
https://www.iww.de/ee/gestaltungspraxis/vermaechtnis-das-vermaechtnis-ein-gesta...
b) Möglichkeiten der „Drittbestimmung“. Nach § 2151 Abs. 1 BGB kann der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. MerKe | Im Unterschi
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Horn-Testamentsauslegung-97834066296...
06.03.2012 - 2065 Abs. 2 BGB muss der Erblasser seinen Erben höchstpersönlich bestimmen.136 Eine. Abmilderung besteht bei einem Zweckvermächtnis mit einem Bestimmungsrecht (§§ 2151,. 2156 BGB). Ein Dritter hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
I. Überblick. 1. Typenzwang, §§ 1937 ff. BGB. 2. Erbeinsetzung, §§ 1937, 2087 ff. BGB. 3. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, § 1938 BGB. 4. Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff. BGB. 5. Auflage, §§ 1940, 2192 ff. BGB. 6. Pflichtteilsentziehung, § 2336 BG
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/779c9018-7914-4d60-9657-dca0422c6336/1272.pdf
14.06.2002 - Juni 2002. BGB §§ 2048, 2065, 2150, 2151 ff. Ermächtigung des Vorerben, die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Nacherben durch letztwillige Verfügung zu regeln. I. Sachverhalt. Die ledige und kinderlose Erblasserin ist Eigentümerin
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
BGH: nur Bezeichnung durch Dritte möglich, wenn sachl.Kriterien vorgegeben sind und dem Drit- ten kein Ermessen eingeräumt wird. Sonderfall: Vermächtnis, §§ 2151, 2152 BGB. III. Testierwille (P) „Brieftestament“. IV. Sittenwidrigkeit des Geliebten-Testam
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Die Vorschrift des § 2151 BGB hilft, wegen der restriktiven Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB, bei der Zuwendung wirtschaftlicher oder ideeller Werte von Todes wegen einer Drittbestimmung zu ermöglichen und so unmittelbar der gewünschten und geeigneten Per
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2151/
20.07.2017 - 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten. (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Verm
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/vermaechtnis/bestimmungsrecht.html
Eine Ausnahme von diesem Prinzip der Höchstpersönlichkeit enthält § 2151 BGB aber für das Vermächtnisrecht. § 2151 BGB räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, mehrere Personen als potentielle Vermächtnisnehmer in seinem Testament oder Erbvertrag zu bene
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?2007-%C2%A72151-BGB-Bestimmungs...
24.03.2006 - §2151 BGB: Bestimmungsrecht des Beschwerten od. Dritten. Ich habe hier einen etwas verzwickten Fall: Der Erblasser (verst. 2005) hat eine 1997 wirks. err. letztw. Vfg. (handschr.) hinterlassen die u.a. folgende wörtliche Formulierung enthält
http://bustler.de/link.aspx?lnk=12214
BGB: § 2151 Absatz 2 BGB(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber.