Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
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07.09.2005 - Drucksache 15/2149. 1. Antwort auf eine Große Anfrage ...... gemäß § 355 BGB, die besonderen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 1 der. Verordnung über Informations- und Nachweispflichten (BGB-InfoV) oder der Anspruch auf Z
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26.04.1999 - Seite 2 gerät (BGH NJW 1979, 2149, 2150; 1985, 2693, 2694; WM 1981, 687, 688;. MünchKomm/Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl. 1993, § 138 BGB Rn. 68; Soergel/Hefermehl, BGB,. 12. Aufl. 1988, § 138 BGB Rn. 126 ff.; Staudinger/Sack, BGB, 3. Aufl. 1996, §
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17.09.2015 - weiligen Zuwendung im Vergleich zu den Vorjahren. Zu Teilansatz 3: -. Welche Aktivitäten unternimmt der Senat zur Stärkung von Einzelvormundschaften und wie werden diese finanziell gefördert? 2149 ... BGB entsprochen werden. Danach liegt die
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14.09.2017 - Endgültige Bedingungen Nr. 2149 vom 14 .... wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und wird in der ... 315 BGB) schätzen. e) Der jeweilige „Referenzpreis“ einer Serie von Zertifikaten ist der in Absatz 5 i) genan
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2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben. Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erbe
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Buch 5: Erbrecht. Abschnitt 3: Testament. Titel 4: Vermächtnis. § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben. 1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlich
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Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift. A. Allgemeines
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2149-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2149 BGB Vermächtnis an die gesetzlichen Erben - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.