§ 2147 BGB, Beschwerter
Paragraph 2147 Bürgerliches Gesetzbuch

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.


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Grundzüge des Erb- und Erbschaftsteuerrechts - Ruhr-Universität ...

http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Anders als die Erbenstellung, die den Erben zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers macht, gewährt ein Vermächtnis dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den/die Erben auf einen vom Erblasser bestimmten Vermögensvorteil (§ 2147 BGB). Rege


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Lösung: Das Vermächtnis

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ss_1...
2174 BGB haben. 1. Dazu müsste V zunächst bezüglich des. Porsches Vermächtnisnehmer iSd § 2174. BGB geworden sein. Da E gestorben ist und V in seinem Testament den Porsche. „vermacht“ hat, ist dies unproblematisch der Fall. 2. Ferner müsste N Beschwerter

Das Vermächtnis – ein Gestaltungsjuwel - IWW

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Die Schwäche liegt darin, dass der Vermächtnisnehmer nur eine schuldrecht- liche Stellung hat. Denn aufgrund der Anordnung des Vermächtnisses erlangt der Vermächtnisnehmer (der Bedachte) einen Anspruch (§ 2174 BGB) gegen den Beschwerten, § 2147 BGB. Der

ErbR I. Einführung / Grundbegriffe - hemmer.shop

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gen des Erblassers über (§ 1922 I BGB). Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben (= Miterben), so bilden diese eine. Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Den Anteil eines Miterben bezeichnet man als Erbteil (§ 1922 II BGB). Keine Erben sind der Vermächtni

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

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1937 BGB. Hier hat A der G die Münzsammlung und das Sparbuch per letztwilliger Verfügung zugewendet. Allerdings ist aufgrund der mündlichen Erklärung die Form des Testaments nach den §§ 2231 ff., 2247 BGB nicht gewahrt. Ein wirksames Vermächtnis des A zu

BGHZ: nein BGB §§ 2147, 315, 316, 328 ff. Zur Auslegung der Klausel ...

https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/IVa_ZR_171-83.pdf
06.03.1985 - BGB §§ 2147, 315, 316, 328 ff. Zur Auslegung der Klausel in einem Grundstücksüber lassungsvertrag, in der sich der Erblasser Vorbehalten hat, statt der vereinbarten Anrechnung bei der späteren. Erbauseinandersetzung testamentarisch eine ande


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Vermächtnis §1939 BGB §§2147 ff BGB | Rechtsanwalt Wolf

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Vermächtnis §1939 BGB §§2147 ff BGB. Das Vermächtnis ist ein besonderes Gestaltungsmittel, mit dem der Erblasser durch Testament, Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmten Personen Geldbeträge oder einzelne Gegenstände zuwenden kann. Diese Personen w

§ 2147 BGB, Beschwerter - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/2147
Abschnitt 3 – Testament → Titel 4 – Vermächtnis. 1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. § 2146 BGB, Anzeigepflicht des Vorerben gegen

Vorbemerkung zu §§ 2147 ff. BGB / A. Begriff des Vermächtnisses ...

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Der Vermächtnisnehmer erhält so durch die Vermächtnisanordnung einen Anspruch gegen den Beschwerten (§ 2147 BGB). In der Regel ist der Erbe der Beschwerte (§ 2147 S. 2 BGB). Ist der Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert, liegt ein Untervermäc

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2147 Beschwerter ...

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Gesetzestext 1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Regelungsinhalt ist nur aus seiner geschichtli

§ 2147 BGB Beschwerter - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2147-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2147 BGB Beschwerter - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 4: Vermächtnis › § 2147

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2147 BGB
    § 2147 Abs. 1 BGB oder § 2147 Abs. I BGB

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