§ 2144 BGB, Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
Paragraph 2144 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.


(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.


(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.


Benachbarte Paragraphen


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30.12.2009 - 2144 BGB nicht um eine Anspruchsgrundlage. Vielmehr folgt bereits aus der. Vorschrift des § 1967 BGB, dass der Nacherbe auch für. Nachlassverbindlichkeiten haftet (vgl. Palandt, § 2144 Rn.2). Die Vorschrift des§ http://www.justiz.nrw.de/nrwe

BGB § 444 Anspruch des Hauskäufers auf Herausgabe der ...

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04.04.2000 - 2144) aus § 444 BGB analog die Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe der statischen Be- rechnungen mit Prüfprotokoll und der Bewehrungspläne hergeleitet. Das AG Traunstein. (NJW-RR 1989, 598) hat § 444 BGB analog auf die Pflicht zur Herausga

Erbenhaftung abwehren - Steuerkanzlei Heckler

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lassers auf den Erben über (Grundsatz der unbeschränkten. Haftung und Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 Bürgerliches. Gesetzbuch – BGB). Der Erbe haftet mithin als gesetzlicher oder gewillkürter Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. (§ 1967 Abs. 1 BGB). Fü

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2144 BGB
    § 2144 Abs. 1 BGB oder § 2144 Abs. I BGB
    § 2144 Abs. 2 BGB oder § 2144 Abs. II BGB
    § 2144 Abs. 3 BGB oder § 2144 Abs. III BGB

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