(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
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https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_lehrstuehle/arbeitsre...
Ist durch Gesetz, worunter auch Tarifvertrag (BAG, DB 1977, 2145) oder Betriebsvereinbarung fallen, Schriftform vorgeschrieben, so müssen die Arbeitsvertragsbedingungen, für die der Formzwang gilt, in einer Urkunde niedergelegt werden (§ 126 BGB). Beide
http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/999392_web.pdf
02.02.2015 - Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Werkleis-. 71 BGH RÜ 2013, 618; Mueko/Armbrüster § 134 Rdnr. 77; Stamm NJW 2014, 2145, 2146 f. 72 BT-Drs. 15/2573, S. 18. 73 Vgl. Bosch, NJOZ 2008, 3044, 3049. 74 BT-Drs. 15/2573,
http://www.dguv.de/uv-recht/1994/25_1994/25_1994_12.pdf
Zum Erfüllungseinwand der an die Witwe eines Unfallopfers in. Spanien leistenden Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Forderungen des deutschen Unfallversicherungsträgers aus einem. Teilungsabkommen (Art. 93 EWG-VO 1408/71; § 116 SGB X; §§ 362. Abs.1, 407 A
https://www.heckler-steuerkanzlei.de/wp-content/uploads/2017/01/Merkblatt-43-Er...
lassers auf den Erben über (Grundsatz der unbeschränkten. Haftung und Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 Bürgerliches. Gesetzbuch – BGB). Der Erbe haftet mithin als gesetzlicher oder gewillkürter Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. (§ 1967 Abs. 1 BGB). Fü
https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfoeffl1/ws-2010-2011-materia...
Kneisel Rechtsscheinhaftung im BGB und HGB – mehr Schein als Sein, JA 2010, 337 Ries. Das deutsche Handelsregister – ein Relikt aus der Steinzeit, BB 2004, S. 2145. Fälle: Fezer Klausurenkurs im Handelsrecht, Fälle 12, 14; Timm/ Schöne Fälle 1, 2. I. Das
https://www.soldan.de/media/pdf/b7/24/8d/9783406609312_inh.pdf
22.05.2012 - Druckreif. Das Zivilrecht in der Gestalt des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt aus dem 19. Jahrhundert. Für seine Konzeption war leitend die Idee der Privatautonomie. Es ging um eine Rechtsordnung der kraft. Besitzes oder Bildung selbstbestimmt
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2145-bgb-erbrecht....
Einsetzung eines Nacherben im Testament. § 2145 BGB Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten. (1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwisc
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2145 – Haftung des Vorerben. (1) [1]Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. [2]Die Haftung bleibt auch für diejen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2145/
2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten. (1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlic
https://ratgeber.ruby-erbrecht.de/rok-bgb-%C2%A7-2145-haftung-des-vorerben-fuer...
13.02.2017 - 2145 BGB Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten (1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nach