§ 2143 BGB, Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Paragraph 2143 Bürgerliches Gesetzbuch

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.


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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2143 ... - Haufe

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§ 2143 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse - Erbrecht

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Gesetzestext § 2143 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2143 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

http://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/2143/
2143 BGB - § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung.

BGB § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2143/
2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse. Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Fundstelle


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2143

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2143 BGB
    § 2143 Abs. 1 BGB oder § 2143 Abs. I BGB

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