§ 2139 BGB, Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Paragraph 2139 Bürgerliches Gesetzbuch

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.


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18.02.2014 - erwirbt E alle zur Vorerbschaft gehörenden Rechte (vgl. §§ 2100, 2139, 1922 Abs. 1 BGB). Fraglich ist, ob der Erbanteil an der Erbengemeinschaft und das Eigentum am Grundbesitz. Bestandteil der Nacherbschaft des M sind. 2. Nacherbfolge bei E

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BGB kommen zum Zuge, soweit der überlebende Ehegatten nicht im Sinne von § 2136 BGB befreit war. Für die als Schlusserben. Eingesetzten, die zugleich unter der aufschiebenden Bedingung der Wiederverheiratung Nacherben sind, tritt die. Nacherbfolge ein (§

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letzte Aktualisierung: 21. Juni 2013. BGB § 2139. Anfall der Erbschaft an den Nacherben; Berücksichtigung im Rahmen der Pflichtteils- berechnung nach dem Vorerben bzw. Erblasser. I. Sachverhalt. Großvater G hat seinen Sohn S zum Vorerben eingesetzt und s

§ 9 Bestimmung des Erben (Erbeinsetzung, Ersatzerbe, Vor- und ...

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5. Rechtsstellung des Nacherben a. Anfall der Nacherbschaft (§ 2139 BGB) b. Rechtsstellung vor Nacherbfall. - Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts. („..sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist“) www.pdfmailer.de · PDFMAILER.DE. Kost

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den Vorerben über (§ 1922 I BGB). Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe jedoch auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Der Vor- erbe ist also Erbe auf Zeit. Seine Erbenstellung dauert nur bis zum Nacherbfall. Da- bei kann


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Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. § 2138 BGB, Beschränkte Herausgabepflicht · § 2140 BGB, Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nache… Top-Rechner · Zumutbare B

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2139

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2139 BGB
    § 2139 Abs. 1 BGB oder § 2139 Abs. I BGB

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