(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze. D. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage_ ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in. Höhe von 2418,11 € gemäß
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18.05.2004 - BGB §§ 2100, 2111, 2137, 2138, 2139, 2363; GBO § 35. Einsetzung eines Nacherben auf den Überrest; Surrogation; Girovertragsverhältnis und. Guthaben bei Vor- und Nacherbschaft. I. Sachverhalt: Der Erblasser E war zweimal verheiratet. Aus der
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Schadensersatz nach § 2138 Abs. 2 BGB. Dafür müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Zugehörigkeit des Grundstücks mit dem Haus zum Nachlass sowie ein (wenigstens teilweise) unentgeltlicher Erwerb. Die Nachlasszugehörigkeit könnte sich aus
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2138 II BGB).1. 2. B. Regelungsgegenstand des Schadensrechts. I. Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung. Gegenstand: Haftungsausfüllung. Haben Sie die für die Klausurlösung einschlägige Anspruchsgrund- lage gefunden, d.h. sind die Voraussetzungen eine
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Schadensersatzpflicht (§ 2138 II BGB). Sind in dem gemeinschaftlichen Testament (weitere) wechselbezügliche Verfügungen enthalten, führt die Wieder- verheiratung nach Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments regelmäßig dazu, dass der überlebende Ehega
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Gesetzestext (1) 1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er n
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Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 2115 BGB. Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen (§ 2121 BGB). Recht der Zustandsfeststellung durch den Nacherben (§ 2122 BGB). Verpflichtung zum Schadenersatz unter den Vorauss
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2138 Beschränkte Herausgabepflicht. (1) 1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herau
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FG München, Urteil vom 3.6.2015, Az. 4 K 2514/12 Zwar entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 2138 Abs. 2 BGB erst mit der Nacherbschaft (Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 16.03.1977 IV ZR 182/75, NJW 1977, 1631; Grunsky in Münchener Kommentar zu dem
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08.07.2015 - Allein der erbrechtliche Charakter eines mit der Klage der Nacherbin gegen die Erbin der Vorerbin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus § 2138 Abs. 2 BGB rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Erbvergleichs im vorgenannten Sinne.