§ 2138 BGB, Beschränkte Herausgabepflicht
Paragraph 2138 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.


(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.


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FG München, Urteil vom 3.6.2015, Az. 4 K 2514/12 Zwar entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 2138 Abs. 2 BGB erst mit der Nacherbschaft (Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 16.03.1977 IV ZR 182/75, NJW 1977, 1631; Grunsky in Münchener Kommentar zu dem

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08.07.2015 - Allein der erbrechtliche Charakter eines mit der Klage der Nacherbin gegen die Erbin der Vorerbin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus § 2138 Abs. 2 BGB rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Erbvergleichs im vorgenannten Sinne.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2138

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2138 BGB
    § 2138 Abs. 1 BGB oder § 2138 Abs. I BGB
    § 2138 Abs. 2 BGB oder § 2138 Abs. II BGB

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