§ 2134 BGB, Eigennützige Verwendung
Paragraph 2134 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.


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Lösungshinweise Fälle 23 bis 25.pdf

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GUTACHTEN Dokumentnummer: 12108 letzte Aktualisierung: 01.06 ...

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01.06.2004. BGB §§ 1586 b, 1601, 1603, 2065, 2075, 2100, 2134, 2302. "Geschiedenentestament": Verwertung des nacherbengebundenen Nachlassvermögens aufgrund Unterhaltsverpflichtung des Vorerben gegenüber geschiedenem Elternteil; Ver- mögensstamm und Verwe

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze. D. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage_ ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in. Höhe von 2418,11 € gemäß

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

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8. Wahlperiode. Drucksache 8/2134. 27.09.78. Sachgebiet 404. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP. Entwurf eines Gesetzes über die Änderung des Ehenamens .... BGB, wonach die Frau als Ehenamen immer den. Namen des Mannes ... daß die Neufassung des §

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Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. Kommentar von. Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Christian Berger, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler,. Prof. Dr. Rolf Stürner, Prof. Dr. Arndt Teichmann. 15. Auflage. Bürgerliches Gesetzbuch


Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2134 Eigennützige ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Ein "Verwenden" i.S.d. Vorschrift ist auch die Einverleibung von Nachlassgegenständen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 BGB ff.), z.B. wenn der Vorerbe mit Nachlassmitteln auf eigenem Grundstück ein Haus errichtet. Bei entgeltlichen

§ 2134 BGB Eigennützige Verwendung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93806.htm
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

§ 2134 BGB Eigennützige Verwendung - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2134-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2134 BGB Eigennützige Verwendung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Kommentierung zu § 2134 BGB –Eigennützige Verwendung– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-3/Eigennuetzige-Verwendung
2134 Eigennützige Verwendung. Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unb

BGB § 2134 Eigennützige Verwendung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2134/
2134 Eigennützige Verwendung. 1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt u


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2134

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2134 BGB
    § 2134 Abs. 1 BGB oder § 2134 Abs. I BGB

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