§ 2133 BGB, Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Paragraph 2133 Bürgerliches Gesetzbuch

Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.


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Gesetzestext § 2133 BGB Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2133 ... - Haufe

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BGB § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2133

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2133 BGB
    § 2133 Abs. 1 BGB oder § 2133 Abs. I BGB

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