§ 2100 BGB, Nacherbe
Paragraph 2100 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).


Benachbarte Paragraphen


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Grundzüge des Erb- und Erbschaftsteuerrechts - Ruhr-Universität ...

http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Eine weitere Besonderheit ist das Modell der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB). Hier wird zunächst der Vorerbe Erbe; er ist allerdings verfügungsbeschränkt. Spätestens mit seinem Tod wird der Nacherbe Erbe. Solche Regelungen werden häufig getroffe


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DNotI Fax - Abfrage Gutachten - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/be01e17c-1f9d-4a52-bc25-a3f0ee7789fe/1205.pdf
Dokumentnummer: 1205# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004. Gutachten. BGB §§ 2100 ff., 2042 ff., 1909. Zur Erbauseinandersetzung bei Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. I. Zum Sachverhalt. Der Erblasser hat seine drei Kinder zu gleichen Teilen als b

Keine Besorgnis der Verwirrung bei Gesamtgrundschuld mit 2100 ...

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-06380?all=False
OLG München, Beschluss v. 09.04.2013 – 34 Wx 52/13. Titel: Keine Besorgnis der Verwirrung bei Gesamtgrundschuld mit 2100 Mithaftstellen. Normenketten: BGB § 1132 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 GBO § 48. § 48 Abs. 2 GBO. § 19 GBO. BGB § 1132 Abs. 1. § 1192 Abs. 1

Erbrecht Vorlesung 6 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_6_ppt.pdf
11.06.2015 - Erben, §§ 1937, 2087 ff. BGB,. - die Enterbung ohne Bestimmung eines Erben, § 1938 BGB. - die Bestimmung eines Ersatzerben, § 2096 BGB. - die Bestimmung von Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB. - die Aussetzung eines Vermächtnisses, §§ 2

Vorsorgen mit Sorgenkindern - Baltzer / Reisnecker ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Baltzer-Vorsorgen-Sorgenkindern-9783...
dem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe)“, § 2100. BGB. Wesensmerkmal der Vor- und Nacherbschaft ist die zeitlich aufeinan- derfolgende Erbschaft verschiedener Erben hinsichtlich desselben Erb- lassers. Beim Tod des Erblassers wird zunächst

Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__ErbR.pdf
2087 II BGB. Vor- und Nacherbschaft. Ersatzerbschaft zeitlich nacheinander Erben. Ersatzerbe tritt nur ein, wenn des Erblassers,§ 2100 BGB zunächst Beg.wegfällt,§ 2096. Vermächtnis. Auflage schuldrechtlicher Anspruch des kein Anspruch des Begünstigten,.


Webseiten zum Paragraphen

Voraussetzungen und Folgen einer Vor- und Nacherbschaft | Advocatio

https://www.advocatio.de/vor-_und_nacherbschaft.html
Vor- und Nacherbschaft. Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (Vore

Vorerbschaft und Nacherbschaft §§ 2100-2146 BGB | Rechtsanwalt Wolf

https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-bei-nachlasspla...
Vorerbschaft und Nacherbschaft §§ 2100-2146 BGB. Als Vorerbschaft und Nacherbschaft wird die Möglichkeit des Erblassers bezeichnet, den Nachlass zeitlich versetzt an zwei oder mehrere Personen zu übertragen. Es kommt zu zwei oder mehr Erbfällen, was beso

Vor- und Nacherbfolge | Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft ...

http://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/vor-und-nacherbfolge-das-instrumen...
15.11.2012 - Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ist in einer letztwilligen Verfügung eine solche Vor- und Nacherbfolge geregelt, fällt beim Tod des ...

§ 2100 BGB Nacherbe - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2100-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2100 BGB Nacherbe - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2100 BGB Nacherbe Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93772.htm
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben › § 2100

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2100 BGB
    § 2100 Abs. 1 BGB oder § 2100 Abs. I BGB

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