§ 2097 BGB, Auslegungsregel bei Ersatzerben
Paragraph 2097 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.


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Datum: 16.03.1978. Beschreibung: OLG Stuttgart | 8 W 342/77. Beschluss | Ausschlagung der Erbschaft beim "Berliner Testament" | § 2269 BGB, § 1948 BGB, § 2096 BGB, § 2097 BGB. Ansichten: Kurztext, Langtext. Quelle: Inhaltliche Erschließung durch die Doku


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung › § 2097

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2097 BGB
    § 2097 Abs. 1 BGB oder § 2097 Abs. I BGB

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