§ 2096 BGB, Ersatzerbe
Paragraph 2096 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 12132 letzte Aktualisierung: 28.03 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c28613c5-08b8-44f0-b5e7-d5dce8247182/12132.pdf
28.03.2006 - user/mr/pool/Gutachten/12132.doc. DNotI. Deutsches Notarinstitut. GUTACHTEN. Dokumentnummer: 12132 letzte Aktualisierung: 28.03.2006. BGB §§ 2190, 2096, 2180. Rechtsstellung des Ersatzvermächtnisnehmers bei Verfügungen des Vermächtnisnehmers

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1ce04794-fa39-4b44-8d8e-66aa22e8cb34/134819-f...
13.06.2014 - 2096 BGB berufen hat oder die. Abkömmlinge eines weggefallenen Abkömmlings konkludent gem. § 2069 BGB zu. Ersatznacherben berufen sind. Nach dem geschilderten Sachverhalt könnten die Kinder des wegfallenden Nacherben ausdrücklich zu Ersatzna

Erbrecht Vorlesung 6 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_6_ppt.pdf
11.06.2015 - die Bestimmung eines Ersatzerben, § 2096 BGB. - die Bestimmung von Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 ff. BGB. - die Aussetzung eines Vermächtnisses, §§ 2147 ff. BGB. - die Bestimmung einer Auflage, §§ 2192 ff. BGB. - die Teilungsanordnung, § 2

Korrekturhinweise Erbrechtsklausur-1 - Lehrstuhl für Bürgerliches ...

https://www.rg1.rw.fau.de/files/2017/11/korrekturhinweise-erbrechtsklausur.pdf
N ist für diesen Fall als Ersatzerbe eingesetzt, §§ 1937, 2096 BGB. (= Inhalt des. Testaments). (2 Rohpunkte). Anmerkung: An dieser Stelle sollte noch nicht von einer Ersatzschlusserbeinsetzung gespro- chen werden, da dies eine Abgrenzung von Einheits- u

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
Wintersemester 2017/18. 14 d) Kombination der Einsetzung auf und ohne Bruchteile, § 2092 BGB e) Gemeinschaftlicher Erbteil, § 2093 BGB f) Anwachsung, § 2094 BGB. 2. Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen. 3. Einsetzung als Ersatzerbe, § 2096 BGB. 4. Vorerbs


Webseiten zum Paragraphen

§ 2096 BGB Ersatzerbe Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93768.htm
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2096 Ersatzerbe ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Allerdings hat der BGH dies bislang nur für den (Zweifels-)Fall des § 2069 BGB entschieden, also eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung des Erblassers fehlte. Nach OLG München macht es keinen Unterschied, ob die Ersatzerbfolge auf § 2069 BGB oder auf d

Kommentierung zu § 2096 BGB –Ersatzerbe– im frei verfügbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-2/Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Für den Rechtsverkehr. (für Nichtjuristen). zum Expertenteil (für Juristen). Bedeutung für den Rechtsverkehr,

§ 2096 BGB Ersatzerbe - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2096-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2096 BGB Ersatzerbe - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

BGB § 2096 Ersatzerbe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2096/
20.07.2017 - Buch 5: Erbrecht. Abschnitt 3: Testament. Titel 2: Erbeinsetzung. § 2096 Ersatzerbe. Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Fundstelle(


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 2: Erbeinsetzung › § 2096

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2096 BGB
    § 2096 Abs. 1 BGB oder § 2096 Abs. I BGB

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