(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
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http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/erbr/uebung.pps
Gemeinschaftlicher Erbteil, unbestimmte Erbteile und Anwachsung (§ 2094 BGB). Gemeinschaftlicher Erbteil (§§ 2093, 2091): Einsetzung zu gleichen Teilen (je 1/4). Lea ist vorverstorben; keine Ersatzerbfolge, da Lea keine Abkömmlinge hinterlassen hat (§ 20
http://www.mieterbeistand.de/doc/satzung.doc
Der Vorstand kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen, die ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
„Anwachsung“ für Uli und Peter nach § 2094 BGB. Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheint § 2094. BGB ohne weiteres gegeben zu sein: Nur die drei ausdrücklich eingesetzten Erben sollten offenbar. Rechtsnachfolger des E werden und Fritz ist durch den wirks
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_5.ppt.pdf
26.06.2014 - Im Grundsatz tritt Anwachsung ein, § 2094 BGB, d.h. der Anteil wird auf die anderen verteilt. Hier käme es durch Auslegung aber auch darauf an zu ermitteln, ob nicht nur die Anwachsung an die Kinder des B1 gewollt sein könnte. Schließlich is
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69193984/zrV_2017_skript5.pdf
Wintersemester 2017/18. 14 d) Kombination der Einsetzung auf und ohne Bruchteile, § 2092 BGB e) Gemeinschaftlicher Erbteil, § 2093 BGB f) Anwachsung, § 2094 BGB. 2. Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen. 3. Einsetzung als Ersatzerbe, § 2096 BGB. 4. Vorerbs
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Erbrecht-1922-2385-BeurkG-27-3...
den Pflichtteil 2094 4; Erbteil, besonderer. 2095 1 ff.; Erbteile, mehrere 1951 3; Erbteils- erhöhung 2094 6 ff.; 2095 1 ff.; Ersatzerbbe- rufung 2094 4; 2099 1; mehrere Erbteile 2007. 1, 3; Miterben, Wegfall 2094 3; Selbständig- keit 2159; Vermächtnis 2
http://www.uni-giessen.de/~g11100/ErbRTeil5.pdf
2069, 2094 BGB. Fall 15. E ✞. K1. K2. K3. K4. T2. T1. Testamentarisch zu. Erben bestimmt. Von seinen vier Kindern hat E den K1 und K2 testamentarisch zu seinen Erben berufen. Noch bevor E, der die letzten Lebensjahre geistig verwirrt im Pflegeheim verbri
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbe.html
Das Gesetz hält für den Fall des Wegfalls von in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eingesetzten Erben in § 2094 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eindeutige Regelungen bereit. Dabei wird sowohl der Fall erfasst, dass ein im Testament
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2094/
20.07.2017 - 2094 Anwachsung. (1) 1Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verh
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Rz. 9 Als Rechtsfolge bestimmt § 2094 BGB, dass sich der Erbteil der nach dem Wegfall verbleibenden Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile – und nicht etwa nach dem Kopf-Prinzip – erhöht. Beispiel Ist A zu ½ und B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt, so b
http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Anwachsung-des-Erbteils-von-Miterben.html
Im Zusammenhang mit dem deutschen Erbrecht bilden die Paragraphen § 2094 BGB und in § 2158 BGB in Bezug auf das Vermächtnis die juristische Basis für die Anwachsung von Erb- und Vermächtnisteilen. Hierin ist festgelegt, dass die Miterben den Erbteil eine
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Die Anwachsung ist unter §2094 BGB geregelt. Darunter versteht man die Erhöhung des Erbanteils eines Miterben dadurch, dass ein anderer Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Ein Erbe kann durch Ausschlagung, Abschichtungsvertrag, Erbverzicht oder T