§ 2071 BGB, Personengruppe
Paragraph 2071 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.


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Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2071 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2071 BGB ist es, Zweifel bezüglich des Kreises der Bedachten zu klären, die der Erblasser weder namentlich noch anhand bestimmter Merkmale gekennzeichnet hat, sondern für die er nur eine Sammelbezeichnung gewählt hat.

BGB § 2071 Personengruppe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2071/
2071 Personengruppe. Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnisse stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des E

§ 2071 BGB - Personengruppe - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/2071/
2071 BGB - § 2071 Personengruppe Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel.

Gutachten - beim Deutschen Notarinstitut!

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30.12.2000. GBO § 19 • GBO § 35 • GBO § 39 • GBO § 40 • BGB § 1922 - DNotI-Report 2000, 142-143 ... Anzeigen Herunterladen. 30.12.2000. BGB § 883 • BGB § 888 - DNotI-Report 2000, 141-142 ... Herunterladen. 30.12.2000. BGB § 2073 • BGB § 2072 • BGB § 2071

Auslegungsregeln im BGB für ein unklares Testament

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/auslegungsregeln.html
Hat der Erblasser eine „Personengruppe“ als Erben bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Erben, welche zur Zeit des Erbfalls der Gruppe angehören, § 2071 BGB. Wurden „die Armen“ im Testament bedacht, so hat die örtliche Armenkasse der Gemeinde das Erbe u


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 1: Allgemeine Vorschriften › § 2071

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2071 BGB
    § 2071 Abs. 1 BGB oder § 2071 Abs. I BGB

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