§ 2056 BGB, Mehrempfang
Paragraph 2056 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

ZErb 1/2000 Die Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch!

http://www.tanck.de/downloads/2_ZErb_1_2000_3.pdf
Ausgleichsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt wird der Ausgleichungsnachlass durch. Abzug der nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen ermittelt. Diese sind der Ehegatte und der nach § 2056 BGB ausscheidende Abkömmling (s

Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg - Württembergischer ...

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2010.pdf
erhalten hat, scheidet er nach § 2056 BGB samt seiner Erb- quote und seinem Zuwendungswert aus der Ausgleichung aus, ohne den Mehrwert erstatten zu müssen. Der Zwischen- wert von 760.000,00 € reduziert sich daher auf 460.000,00 €. Fröhler, Erbausgleichun

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69568547/zrV_2017_skript7.pdf
2009 - 14 U 2056/08 (ZEV 2010, 411, Zur Wechselbezüglichkeit bei. Schlusserbeinsetzung ... Privatschriftliches Testament, § 2267 BGB. IV. Nach- und ... 2075 BGB. (Bedingung: Wiederheirat) bb) Auflösend bedingter (befreiter) Vorerbe und aufschiebend bedin

oder ausgleichungspflichtige Zuwendungen

https://www.kanzlei-stritter.de/modules/download_gallery/dlc.php?file=107&id=14...
04.04.2015 - sie dazu imstande war. Die von ihr abzugebende eidesstattli- che Versicherung bezieht sich auf sämtliche Zuwendungen, welche sie von der verstorbenen Erblasserin, Frau (...), erhalten hat sowie auf die eine Wertberechnung und eine möglche Au

Geplante Gesetzesänderungen im Erbrecht/Der Regierungsentwurf ...

http://www.xn--amtsgericht-gppingen-gbc.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/...
des § 2204 BGB. Die Vorschrift verpflichtet den Testamentsvollstrecker, die Auseinandersetzung des Nachlasses nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu bewirken. Ein Verweis auf § 2057a BGB ist im gelten- den Recht nicht enthalten. Der Regierungsentwurf w


Webseiten zum Paragraphen

Ausgleichung | Die Berücksichtigung von Vorempfängen - IWW

http://www.iww.de/ee/archiv/ausgleichung-die-beruecksichtigung-von-vorempfaenge...
01.09.2005 - Den Mehrempfang von 20.000 EUR muss er aber nicht an den Nachlass zurückzahlen, § 2056 BGB. Der Wert der Zuwendung und sein Erbteil bleiben nach § 2056 S. 2 BGB außer Ansatz. Der Wert des Ausgleichungsnachlasses wird im Verhältnis A und C wi

BGB § 2056 Mehrempfang - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2056/
20.07.2017 - 2056 Mehrempfang. 1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übri

Verständnisfrage zu §2056 BGB - frag-einen-anwalt.de

https://www.frag-einen-anwalt.de/Verstaendnisfrage-zu-2056-BGB--f33268.html
21.11.2007 - Eines der Kinder will nun eine Immobilie im Rahmen des Erbschaftskaufes erwerben und die restlichen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ausbezahlen. Ist es notwendig, dass der Sohn mit dem Mehrempfang an der Auseinandersetzung teilnehmen m

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 2056 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Nachlass wird verteilt, als wäre der ausgleichspflichtige Miterbe nicht vorhanden (Erman/Bayer § 2056 Rz 2). Der Erbteil des Vorempfängers wird also nicht mitgerechnet. Maßgebend ist nicht die Höhe der Erbquote, sondern die Relation der restlichen Er

Ausgleichung unter Erben bei Erbschaft - Erbrecht-Ratgeber

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ausgleich-unter-erben.html
Hat ein Abkömmling als Erbe bereits zu Lebzeiten mehr erhalten, als ihm nach dem vorstehenden Berechnungsmuster zusteht, dann ist er nicht verpflichtet, dieses Delta an die anderen Abkömmlinge herauszugeben, § 2056 BGB. Ein so genannter Mehrempfang ist n


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander › § 2056

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2056 BGB
    § 2056 Abs. 1 BGB oder § 2056 Abs. I BGB

  • Werbung