§ 2055 BGB, Durchführung der Ausgleichung
Paragraph 2055 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.


(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.


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15.09.2017 - Ausgleichungsanordnung könnte man anführen, dass grundsätzlich der Zuwendungsempfänger das Risiko trägt, dass er das. Eigentum am Gegenstand der Zuwendung zu einem späteren Zeitpunkt verliert. Außerdem ist nach § 2315 Abs. 2 BGB bzw. § 2055

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03.07.2008 - Zwar sprechen §§ 2050 ff. BGB von einer „Ausgleichungspflicht“. Dieser Ausgleichungspflicht entspricht aber nicht etwa ein klagbarer Anspruch. Vielmehr sind die Zuwendungen und Leistungen nach § 2050 Abs. 1, §§ 2055, 2057a BGB erst bei der A

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2055 BGB
    § 2055 Abs. 1 BGB oder § 2055 Abs. I BGB
    § 2055 Abs. 2 BGB oder § 2055 Abs. II BGB

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