§ 2053 BGB, Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
Paragraph 2053 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.


(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.


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Testierfreiheitserweiterung bei Anrechnung, Ausgleichung und ... - KBHT

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OLG Muenchen 21.03.2013 - Weber und Partner | Heidelberg | Erbrecht

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21.03.2013 - Gemäß § 2057 Satz 1 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen. Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur. Ausgleichung zu bringen hat. Da die zutreffende rechtliche Subsumti

Geplante Gesetzesänderungen im Erbrecht/Der Regierungsentwurf ...

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2053 Zuwendung ...

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2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling. (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretende

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2053 BGB
    § 2053 Abs. 1 BGB oder § 2053 Abs. I BGB
    § 2053 Abs. 2 BGB oder § 2053 Abs. II BGB

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