(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
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http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2010.pdf
2278 Abs. 2 BGB Anordnungen nach §§ 2050, 2053 BGB als vertragsmäßig bindende Verfügungen eines Erbvertrages zuzulassen24. BWNotZ 3/2010. Fröhler, Erbausgleichung und Pflichtteilsanrechnung. 6. Staudinger/Coester, aaO, § 1624 BGB Rz. 11 f.. 7. RG JW 1910
https://www.kbht.de/fileadmin/redaktion/downloads/ProglZErb_03_2008_web.pdf
Absatz 4 BGB – RegE. Der Erblasser kann nachträglich Anordnungen über die Aus- gleichung oder den Ausschluss der Ausgleichung von Zuwen- dungen treffen. Die Anordnung erfolgt von Todes wegen. § 2053. Die gleiche Technik wird in § 2053 angewandt. Der RegE
http://www.weberundpartner.de/dokumente/OLGMuenchen21032013.pdf
21.03.2013 - Gemäß § 2057 Satz 1 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen. Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur. Ausgleichung zu bringen hat. Da die zutreffende rechtliche Subsumti
http://www.xn--amtsgericht-gppingen-gbc.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/...
Nach der geplanten Änderung der §§ 2050, 2053 BGB sind m.E. die nachträg- liche Anordnung der Ausgleichung oder der Ausschluss derselben nicht mehr als Vorausvermächtnis zugunsten der anderen Abkömmlinge bzw. des Aus- gleichsverpflichteten, sondern als t
http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/erbrecht/stell...
31.08.2007 - d) § 2050 Abs. 1 BGB. 29 e) § 2053 BGB. 30. 3. Berücksichtigung von Pflegeleistungen (§ 2057b BGB-E). 30. VI. § 2306 BGB-E. 33. VII. Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB-E. 33. 1. Beginn der 10-Jahres-Frist. 34 a) Fristbeginn bei Nießbrauch und
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Zuwendungen an den Vormann hat der Nachrückende kraft des § 2051 BGB auszugleichen, so dass im Einzelfall solche Zuwendungen neben denjenigen gem. § 2053 BGB zu berücksichtigen sind; für Zuwendungen an einen Abkömmling, der zum Zeitpunkt der Zuwendung no
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2053/
2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling. (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretende
http://www.iww.de/ee/archiv/ausgleichung-so-berechnen-sie-die-ausgleichung-rich...
03.07.2008 - Nicht ausgleichspflichtig ist nach § 2053 Abs. 1 BGB ein entfernter Abkömmling (Enkel), der die Zuwendung des Erblassers schon vor Wegfall des näheren ... Nicht auszugleichen ist nach § 2053 Abs. 2 BGB eine Zuwendung, die der Abkömmling erha
https://der-betrieb.owlit.de/document/gesetze-amp-verordnungen/bundesrecht/burg...
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV); Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der... Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bür
http://www.kanzlei-emrich.de/anwaltskanzlei-mannheim/news.php?g=23
2057 BGB: Auskunftspflicht der Miterben untereinander über Zuwendungen, die nach den Vorschriften der § 2050 - 2053 BGB auszugleichen sind. § 2028 BGB: Auskunftspflicht des Hausgenossen gegenüber dem Erben. § 2121 BGB:Auskunftspflicht des Vorerben gegenü