§ 2052 BGB, Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Paragraph 2052 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg - Württembergischer ...

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Leistungsempfängers (§ 2057a BGB) im. Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Verrechnung unter denjenigen Abkömmlingen zur Ausgleichung zu brin- gen, die entweder nach §§ 2050, 2057a BGB als gesetzliche. Erben zur Erbfolge gelangen oder nach §§ 2052, 205

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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R:\User\mr\POOL\Gutachten\2017\Fax_Rep_2017_17_157606-fax_web.doc. DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 157606 letzte Aktualisierung: 15. September 2017. BGB §§ 2050, 2052, 2315. Vertr

Anrechnungsbestimmung von Vorausempfängen auf den Erbteil ...

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ZErb 1/2000 Die Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch!

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Webseiten zum Paragraphen

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2052 ... - Haufe

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Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so

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2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben. Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander › § 2052

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2052 BGB
    § 2052 Abs. 1 BGB oder § 2052 Abs. I BGB

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