(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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http://www.dr-klassen.de/Resources/Anmerkung%20zu%20BGH%20IV%20ZR%2082%2008.pdf
wendungsbereichs des § 2050 Abs. 3 BGB nur durch letztwillige Verfügung möglich. BGH, Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 82/08 (OLG München). BGB §§ 2050, 2315. Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von. Vorempfängen auf
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2010.pdf
2050 BGB) bzw. Leistungsempfängers (§ 2057a BGB) im. Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Verrechnung unter denjenigen Abkömmlingen zur Ausgleichung zu brin- gen, die entweder nach §§ 2050, 2057a BGB als gesetzliche. Erben zur Erbfolge gelangen oder na
http://www.tanck.de/downloads/2_ZErb_1_2000_3.pdf
In § 2050 BGB nennt das Gesetz vier Arten von Vorempfän- gen, die eine Ausgleichspflicht begründen können, wenn es sich um lebzeitige Zuwendungen des Erblassers handelt. Hierunter fallen im Einzelnen die Ausstattung (§ 2050 I BGB), die Zuschüsse zu Einkü
http://www.n-j-p.com/wp-content/uploads/15Erbrecht-Nr.-1-2012.pdf
Gemäß § 2050 Abs. 1 BGB müssen. "Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, …, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung ... brin
https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/95e8d254-fdfe-4203-841e-76f3f98dfbf3/157606-...
R:\User\mr\POOL\Gutachten\2017\Fax_Rep_2017_17_157606-fax_web.doc. DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 157606 letzte Aktualisierung: 15. September 2017. BGB §§ 2050, 2052, 2315. Vertr
http://www.iww.de/ee/archiv/ausgleichung-so-berechnen-sie-die-ausgleichung-rich...
03.07.2008 - Nach §§ 2050 ff. BGB sind gewisse Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Abkömmling gemacht hat, nach seinem Tod zwischen den Abkömmlingen, wenn sie Erben geworden sind, auszugleichen. Auszugleichen sind nach § 2057a BGB auch gewi
https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/ausgleichung-lebzeitiger-zuwendungen
In § 2050 BGB sind drei Arten von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen genannt. Eine Zuwendung wird dann angenommen, wenn ein Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers so in das Vermögen des Abkömmlings überführt wurde, dass dadurch der Nachlass beziehu
https://www.advocatio.de/anrechnung_von_vorempfaengen.html
Anrechnung von Vorempfängen. Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben, können sich aus den §§ 2050–2057a BGB bei der Aufteilung des Nachlasses Ausgleichungspflichten ergeben. Gleiches gilt für den Fall der gewillkürten Erbfolge, wenn d
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/2316-bgb.html
In den §§ 2050 ff. BGB wird für das Erbrecht in diversen Vorschriften deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Erblasser sein Vermögen bei gesetzlicher Erbfolge gleichmäßig auf seine Abkömmlinge übertragen will. Solange der Erblasser also k
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ausgleichungspflicht.html
So sehen zum Beispiel die §§ 2050 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Abkömmlinge des Erblassers, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder die vom Erblasser in seinem letzten Willen auf dasjenige eingesetzt wurden, was sie als gesetzliche E